Andere Leistungsanbieter nach dem BTHG

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung in der WfbM geschaffen.

Nach § 60 SGB IX können Bildungs- und Beschäftigungsangebote seit dem 1. Januar 2018 auch bei sogenannten „Anderen Leistungsanbietern" wahrgenommen werden.

Hinweis zur Schreibweise

In der entsprechenden Gesetzgebung und in der Fachliteratur werden parallel Groß- und Kleinschreibung des Begriffs benutzt: anderer Leistungsanbieter, Anderer Leistungsanbieter. Innerhalb von Texten hebt sich der Begriff in der Großschreibweise besser ab.

Adressen von Anderen Leistungsanbietern

Hier finden Sie Adressen von Anderen Leistungsanbietern, die einen Vertrag zur Durchführung von Leistungen nach § 60 SGB IX mit einem Leistungsträger geschlossen haben. Vertragspartner der Anbieter sind diejenigen Leistungsträger, die auch für die unterschiedlichen Leistungen, die in den WfbM erbracht werden, zuständig sind. Dazu gehören zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Eingliederungshilfe. Die Basisangaben werden gemäß einer Absprache mit den Leistungsträgern nach Vertragsabschluss an REHADAT gemeldet.

Regelungen und Zulassungsverfahren

Die Regelungen für Andere Leistungsanbieter sind am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Im § 60
SGB IX sind die Regelungen aufgeführt.

Erste Ansprechstellen für interessierte neue Anbieter sind die Leistungsträger, die zuständig sind für die unterschiedlichen Leistungen, die in den WfbM erbracht werden. Sie sind auch zuständig, wenn diese Leistungen von Anderen Leistungsanbietern durchgeführt werden (siehe § 63 SGB IX).

Zu den Leistungsträgern gehören die Bundesanstalt für Arbeit (BA) und verschiedene Rehaträger, vor allem die Träger der Eingliederungshilfe, vertreten durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), und die Deutsche Rentenversicherung (DRV).

Bei diesen können sich die Einrichtungen vorstellen, die Angebote für die Bereiche Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich machen.

Zwar benötigen Andere Leistungsanbieter keine förmliche Anerkennung wie die WfbM, aber die Kostenträger arbeiten an Verfahren für zuverlässige Vertragsabschlüsse und machen Entwürfe für Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen. Da es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, ist jedes Land relativ frei darin, seine Verträge zu gestalten.

Die BA, als zuständiger Leistungsträger für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich, hat ein Fachkonzept für den Bereich ihrer Kostenträgerschaft erstellt. Auf den Fachseiten 'spezifische Leistungsanbieter' sind die Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen der BA und Anderen Leistungsanbietern definiert.

Zahlreiche Bestimmungen des BTHG werden durch Landesgesetze und Landesrahmenverträge konkretisiert. Ein Überblick zum Umsetzungsstand in den Ländern finden Sie auf der Webseite 'Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz'. Unter dem Punkt Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe finden Sie bei den verschiedenen Bundesländern  Informationen zum Stand der getroffenen Regelungen für Andere Leistungsanbieter.

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