Beschreibung:
Anderer Anbieter nach § 60 SGB IX
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung in der WfbM geschaffen.
Nach § 60 SGB IX können Bildungs- und Beschäftigungsangebote seit dem 1. Januar 2018 auch bei anderen Leistungsanbietern wahrgenommen werden.
Andere Leistungsanbieter müssen vertraglich bestimmte Anforderungen in Bezug auf fachliche Qualifikationen des Personals, räumliche und sächliche Ausstattung erfüllen. Vertragspartner sind die Leistungsträger, die auch zuständig sind für die unterschiedlichen Leistungen, die in den WfbM erbracht werden, z B. die Bundesanstalt für Arbeit (BA), die Träger der Eingliederungshilfe und die Deutsche Rentenversicherung (DRV).
Im Unterschied zur WfbM müssen andere Leistungsanbieter keine Mindestplatzzahl vorweisen. Es besteht keine Aufnahmeverpflichtung und sie müssen auch nicht alle Leistungen (Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich) anbieten.
Bereiche, in denen Angebote nach § 60 SGB IX erbracht werden:
Arbeitsbereich
Informationen zum Angebot / Eigendarstellung:
Das Hafenkollektiv-Norderland ist Teil der Pflege- und Betreuungszentren GmbH Helenenstift und Johann-Christian-Reil-Haus.
Seit dem 1. Januar 2021 können Beschäftigungsangebote nach § 60 SGB IX auch bei anderen Leistungsanbietern wahrgenommen werden.
Unser Angebot umfasst insgesamt 25 Plätze für den Arbeitsbereich und ist eine Alternative zu den klassischen Werkstätten für behinderte Menschen.
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