Beschreibung:
Anderer Anbieter nach § 60 SGB IX
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung in der WfbM geschaffen.
Nach § 60 SGB IX können Bildungs- und Beschäftigungsangebote seit dem 1. Januar 2018 auch bei anderen Leistungsanbietern wahrgenommen werden.
Andere Leistungsanbieter müssen vertraglich bestimmte Anforderungen in Bezug auf fachliche Qualifikationen des Personals, räumliche und sächliche Ausstattung erfüllen. Vertragspartner sind die Leistungsträger, die auch zuständig sind für die unterschiedlichen Leistungen, die in den WfbM erbracht werden, z B. die Bundesanstalt für Arbeit (BA), die Träger der Eingliederungshilfe und die Deutsche Rentenversicherung (DRV).
Im Unterschied zur WfbM müssen andere Leistungsanbieter keine Mindestplatzzahl vorweisen. Es besteht keine Aufnahmeverpflichtung und sie müssen auch nicht alle Leistungen (Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich) anbieten.
Leistungsträger / Rehabilitationsträger, für den / für die auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung das Leistungsangebot nach § 60 SGB IX erbracht wird:
Träger der Eingliederungshilfe Stadt Hamburg / Sozialbehörde
Bereiche, in denen Angebote nach § 60 SGB IX erbracht werden:
Arbeitsbereich
Informationen zum Angebot / Eigendarstellung:
Die Maßnahme Integrationspraktikum bietet Beschäftigten im Arbeitsbereich der Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) die Möglichkeit, auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt zu wechseln. Das Integrationspraktikum (IP) ermöglicht, sich mit entsprechender Unterstützung in Betrieben zu erproben, Erfahrungen zu sammeln und sich zu qualifizieren.
Finanziert wird das IP aus Mitteln der Eingliederungshilfe der Stadt Hamburg.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist das Anrecht auf einen Platz im Arbeitsbereich in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM).
Leistungen
- Eine intensive Orientierung und Qualifizierung in Betrieben des Allgemeinen Arbeitsmarktes
- Unterstützung durch Arbeitsassistent*innen in den Qualifizierungsbetrieben
- Arbeitsentgelt, Arbeitsförderungsgeld und Fahrtgeld
- Dauer: Die Maßnahme wird für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt, eine Verlängerung ist möglich.
Das Ziel ist die Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Weiterführende Informationen
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