Beschreibung:
Anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung in der WfbM geschaffen.
Nach § 60 SGB IX können Bildungs- und Beschäftigungsangebote seit dem 1. Januar 2018 auch bei anderen Leistungsanbietern wahrgenommen werden.
Andere Leistungsanbieter müssen vertraglich bestimmte Anforderungen in Bezug auf fachliche Qualifikationen des Personals, räumliche und sächliche Ausstattung erfüllen. Vertragspartner sind die Leistungsträger, die auch zuständig sind für die unterschiedlichen Leistungen, die in den WfbM erbracht werden, z B. die Bundesanstalt für Arbeit (BA), die Träger der Eingliederungshilfe und die Deutsche Rentenversicherung (DRV).
Im Unterschied zur WfbM müssen andere Leistungsanbieter keine Mindestplatzzahl vorweisen. Es besteht keine Aufnahmeverpflichtung und sie müssen auch nicht alle Leistungen (Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich) anbieten.
Leistungsträger / Rehabilitationsträger, für den / für die auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung das Leistungsangebot nach § 60 SGB IX erbracht wird:
Bundesagentur für Arbeit
Bereiche, in denen Angebote nach § 60 SGB IX erbracht werden:
- Eingangsverfahren
- Berufsbildungsbereich
Informationen zum Angebot / Eigendarstellung:
Die KompetenzFörderung ist seit dem 1.1.2019 nach § 57 SGB IX von der Agentur für Arbeit anerkannt als anderer Leistungsanbieter für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich. Für diese Maßnahmen ist die KompetenzFörderung zugelassener Träger der Arbeitsförderung.
Menschen ab 18 Jahren mit einer Empfehlung für eine berufliche Rehabilitation und besonderem Interesse für gärtnerische oder handwerkliche Berufe haben die Möglichkeit, ihre berufsbildende Maßnahme in der KompetenzFörderung zu durchlaufen.
Im Vordergrund steht die individuelle und an den Wünschen und Stärken der Teilnehmenden orientierte Gestaltung der beruflichen Bildung.
Zielgruppen
Das Angebot der KompetenzFörderung als anderer Leistungsanbieter im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich eignet sich für:
- Menschen mit schwerwiegender Lernbehinderung und einhergehender seelischer Beeinträchtigung oder mit einer Autismus-Spektrum-Störung
- Menschen mit geistiger Behinderung
- Menschen mit psychischer Beeinträchtigung
Menschen mit einer Suchterkrankung können nicht aufgenommen werden.
Leistungen im Eingangsverfahren
Das Eingangsverfahren dauert 3 Monate.
Es dient den Teilnehmenden dazu,
- sich innerhalb der angebotenen Berufsfelder zu orientieren,
- das berufsbezogene und persönliche Leistungspotenzial sowie den Förderbedarf zu erkennen,
- den eigenen persönlichen und beruflichen Wünschen nachzuspüren,
- sowie Ziele für den sich anschließenden Berufsbildungsbereich und den Übergang ins Arbeitsleben zu entwickeln.
Leistungen im Berufsbildungsbereich
Für die Qualifizierung im Berufsbildungsbereich sind grundsätzlich zwei Jahre vorgesehen.
Die berufliche Bildung wird im Einzelfall und unter Berücksichtigung der individuellen Ziele, Entwicklungsmöglichkeiten und Interessen der/des Teilnehmenden geplant und durchgeführt.
Angestrebt werden eine selbstbestimmte Lebensführung und die Fähigkeit zu einer möglichst eigenständigen Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
Dies kann je nach den individuellen Möglichkeiten und Wünschen
- eine Beschäftigung im Arbeitsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem Anderen Leistungsanbieter,
- eine Beschäftigung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz
- oder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. in einem Inklusionsunternehmen sein.
- Aufnahme
Die Aufnahmen in das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich sind ganzjährig möglich und erfolgen kurzfristig nach der Kostenzusage durch die Arbeitsagentur.