Anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung in der WfbM geschaffen.
Nach § 60 SGB IX können Bildungs- und Beschäftigungsangebote seit dem 1. Januar 2018 auch bei anderen Leistungsanbietern wahrgenommen werden.
Andere Leistungsanbieter müssen vertraglich bestimmte Anforderungen in Bezug auf fachliche Qualifikationen des Personals, räumliche und sächliche Ausstattung erfüllen. Vertragspartner sind die Leistungsträger, die auch zuständig sind für die unterschiedlichen Leistungen, die in den WfbM erbracht werden, z B. die Bundesagentur für Arbeit (BA), die Träger der Eingliederungshilfe und die Deutsche Rentenversicherung (DRV).
Im Unterschied zur WfbM müssen andere Leistungsanbieter keine Mindestplatzzahl vorweisen. Es besteht keine Aufnahmeverpflichtung und sie müssen auch nicht alle Leistungen (Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich) anbieten.
Leistungsträger / Rehabilitationsträger, für den / für die auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung das Leistungsangebot nach § 60 SGB IX erbracht wird:
Bundesagentur für Arbeit
Fachbereich Teilhabe Südost / Landkreis Groß-Gerau / Stadt und Landkreis Offenbach
Bereiche, in denen Angebote nach § 60 SGB IX erbracht werden:
- Eingangsverfahren
- Berufsbildungsbereich
- Arbeitsbereich
Informationen zum Angebot / Eigendarstellung:
ESSwerk bietet Menschen mit seelischer Behinderung viele Möglichkeiten der Beschäftigung bzw. Arbeit. Sie können dem Wiedereinstieg ins Berufsleben, einer regelmäßigen Beschäftigung oder auch einfach nur einer Tagesstruktur dienen.
Unser Maßnahmen reichen von Zuverdienst und Tagesstätte über Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich bis hin zu Arbeitsgelegenheiten und geförderter Beschäftigung.
Seit 12 Jahren erbringen wir Dienstleistungen rund um das Thema Essen und im Bereich Schulservice. Dabei arbeiten Menschen mit und ohne seelische Behinderung zusammen in der Großküche, am Schulkiosk, in der Verwaltung, jede*r nach ihren*seinen individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten.
Mit der Anerkennung zum sogenannten anderen Leistungsanbieter können wir auch Menschen für den ersten Arbeitsmarkt qualifizieren.
Konkret bedeutet das: Menschen mit seelischer Behinderung, die Anspruch auf Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen haben und in die Arbeitswelt hinein schnuppern wollen, können das bei ESSwerk tun. Nach einem rund dreimonatigen Eingangsverfahren erhalten sie bei ESSwerk Gelegenheit, über einen Zeitraum von 12 bis 24 Monaten verschiedene Berufe auszuprobieren, darunter Koch*Köchin in einer Küche, Verkäufer*in, Fahrer*in, Lagerist*in, Bürofachkraft oder Fachkraft in der Gastronomie.
Und mehr noch: Auch Menschen, denen der Schritt auf den ersten Arbeitsmarkt noch nicht gelingt, erhalten bei ESSwerk die Chance, weiter beschäftigt zu werden.