Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (
BTHG) zum 01.01.2018 (Artikel 26 Absatz 1
BTHG) können Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich (§ 57
SGB IX) und im Arbeitsbereich (§ 58
SGB IX) haben, diese Leistungen auch außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) bei anderen Leistungsanbietern (§ 60
SGB IX) in Anspruch nehmen.
Für diese anderen Leistungsanbieter gelten gemäß § 60 Absatz 2
SGB IX die für WfbM geltenden Vorschriften; insbesondere haben andere Leistungsanbieter die selben Qualitätsanforderungen zu erfüllen, wie WfbM. Anforderungen die nicht
bzw. nicht im selben Umfang erfüllt werden müssen, sind in § 60 Absatz 2
SGB IX abschließend benannt.
Mit dem Fachkonzept bündelt die Bundesagentur für Arbeit (
BA) die gesetzlichen und fachlichen Anforderungen an andere Leistungsanbieter und präzisiert sie im Interesse einer einheitlichen Anwendung und Qualität der Leistungsausführung. Die Anforderungen des Fachkonzepts gelten für die Durchführung von Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich, da die
BA nur für diese Leistungen zuständiger Träger sein kann (§ 63
SGB IX); im Berufsbildungsbereich ist dabei ein Hinführen an marktnahe Fähigkeiten und Fertigkeiten von besonderer Bedeutung.
Das Fachkonzept wurde insbesondere aufgrund der zum 01.01.2020 in Kraft tretenden Gesetze redaktionell angepasst und ergänzt. Durch das Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften:
- Ergänzung des Gesamtplanverfahrens im § 2 Absatz 1a WVO, so dass auch in diesen Fallgestaltungen kein Fachausschuss mehr tätig wird (Punkt 3.1).
Durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz):
- Berücksichtigung des Ausnahmetatbestandes zum Personalschlüssel, wenn unter anderem der Berufsbildungsbereich ausschließlich in betrieblicher Form durchgeführt wird (Punkt 3.3).
- Ergänzung des Budgets für Ausbildung im Kontext der Anrechnung auf den Berufsbildungsbereich (Punkt 4.5).
Darüber hinaus wurden die trägerübergreifend abgestimmten Fristen zu Berichtsformaten übergreifend für Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich aufgenommen (Punkt 4.3.4).
[Aus: Information der Herausgebenden]