Eigendarstellung / Auszug:
Der Integrationsfachdienst (§ 192 SGB IX) hilft zunächst bei der Vermittlung schwerbehinderter Menschen auf einen Arbeitsplatz. Er tritt aber auch dann auf den Plan, wenn es in der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu Konflikten kommt, sei es
- bei Problemen mit Kollegen oder Vorgesetzten, die das Betriebsklima beeinträchtigen
- bei Wiedereingliederungsmaßnahmen nach längerer Krankheit
- aber auch bei Schwierigkeiten während der Einarbeitung auf einem neuen Arbeitsplatz.
Der IFD arbeitet im Auftrag des Integrationsamtes und ist bei einem freien Träger angesiedelt. Die Mittel für die Dienste stammen aus der Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber entrichten müssen, wenn sie nicht genügend schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigen (§ 154 SGB IX).
Zudem berät der IFD über finanzielle Leistungen bei Einstellung schwerbehinderter Menschen und hilft Arbeitgebern bei entsprechenden Antragsverfahren.
Die Mitarbeiterinnen des Integrationsfachdienstes sowie der Ergotherapeut beraten und betreuen bei Leistungsschwierigkeiten, längeren Erkrankungen, Konflikten am Arbeitsplatz, sozialen Anpassungsproblemen, Kommunikationsschwierigkeiten, Abmahnungen und drohender Kündigung.
Weiterführende Informationen
Hinweis:
Angaben: Homepage des
IFD, März 2022
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter (
BIH) informiert auf ihrer Homepage ebenfalls über die Integrationsfachdienste aller Bundesländer:
https://www.integrationsaemter.de
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