Eigendarstellung / Auszug:
Leistungen und Service der Integrationsfachdienste (IFD):
Für welchen Personenkreis werden die IFD tätig?
Für schwerbehinderte, für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung. Diese können sich direkt an den örtlichen
IFD wenden, wenn es Probleme bei der Arbeitsplatzsuche oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gibt. Aber
z. B. auch deren Familienangehörige, behandelnden Ärzte oder Kollegen können entsprechenden Kontakt zum
IFD aufnehmen.
Welche Leistungen können vom IFD erbracht werden?
Die
IFD können durch den Kostenträger zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zum Beispiel beteiligt werden, in dem sie
- die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln (Einlösung von Vermittlungsgutscheinen),
- die schwerbehinderten Menschen durch geeignete Trainingsmaßnahmen auf die vorgesehen Arbeitsaufgaben vorbereiten oder
- die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am Arbeitsplatz begleiten,
- als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen, diese zu den Leistungsmöglichkeiten informieren und bei der Beantragung dieser Leistungen beim zuständigen Träger Unterstützung geben.
Wer bezahlt die vom IFD erbrachte Leistung?
Die
IFD arbeiten im Auftrag des Integrationsamtes, der Agentur für Arbeit oder der Rehabilitationsträger. In einem ersten persönlichen Gespräch mit dem oben genannten Personenkreis wird geklärt, wer für weitere Maßnahmen der entsprechende Kostenträger ist. Grundsätzlich wird nichts vom
IFD in die Wege geleitet, womit der Betroffene nicht einverstanden ist. Für den Rat- oder Hilfesuchenden entstehen keine Kosten.
Wie finde ich den für mich zuständigen IFD?
Die örtliche Zuständigkeit entspricht dem jeweiligen Bezirk der Agentur für Arbeit. Maßgebend für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Arbeitsort des schwerbehinderten Menschen. Fehlt ein solcher, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
Hinweis:
Angaben: Homepage des Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern/
Integrationsamt/Integrationsfachdienste, März 2024
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter bietet auf ihrer Seite eine Suchfunktion nach Integrationsfachdiensten:
https://www.bih.de/integrationsaemter/kontakt/