Direkt zum Inhalt

Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - SGB IX a. F.

Zweiter Teil: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 5: Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat Schwerbehindertenvertretung Beauftragter des Arbeitgebers

SGB 9 § 99 Zusammenarbeit

(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung des Teils 2 beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauensperson und Beauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungsleute zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.

Stand:

17.07.2017

Geltungszeit:

Außer Kraft getreten am 01.01.2018 abgelöst durch SGB IX § 182

Quelle:

?

Hinweis:

Fachbeiträge zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
Beitrag Nr. 15/2008 unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren...
Beitrag Nr. 16/2008 unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren...
Beiträge Nr. 9 und 10/2012:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren...
https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren...
Beitrag Nr. 14/2014:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren...
https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/Re...

Referenznummer:

R/RSGB9099