Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Vierter Titel: Anwendung anderer Vorschriften
Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Sechster Abschnitt: Verbleib in Beschäftigung
Erster Unterabschnitt: Kurzarbeitergeld

SGB 3 § 107 Anwendung anderer Vorschriften

(1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend.

(2) § 156 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.

Stand:

20.08.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2011, Teil I, Nr. 70, S. 2983

Referenznummer:

SGB3107