II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat keinen im Eilverfahren durchsetzbaren Anspruch auf (vorläufige) Übernahme der Kosten für die ins Auge gefasste Maßnahme. Mangels Erfolgsaussicht des Eilantrags hat sie deshalb auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Zu Recht verweist das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit Bezug genommen wird (§ 142
Abs. 2
S. 3
SGG), darauf, dass es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt. Offenbar wird die angestrebte Fortbildungsmaßnahme von dem von der Antragstellerin allein ausgewählten Träger jeweils halbjährlich neu angeboten, wobei der Kurs im April 2010 wegen mangelnder Teilnehmerzahl nicht stattfand, so dass die Antragstellerin sich zum Oktober 2010 neu anmeldete. Sie hat bereits im August 2010 Klage gegen die Ablehnung der Förderung erhoben. Welche erheblichen, nicht wieder gut zu machenden Nachteile die Antragstellerin erleidet, wenn sie das Ergebnis dieses Klageverfahrens abwartet, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein späterer Maßnahmebeginn ist offenbar möglich.
Auch an einem Anordnungsanspruch fehlt es. Die Beklagte ist entgegen ihrer (abweichend von ihrer Stellungnahme vom 18.2.2010 im Verfahren SG Münster S 1 AL 100/10 ER) jetzt im Klageverfahren geäußerten Auffassung für Entscheidungen im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an die Antragstellerin nicht zuständig (
vgl. zum Folgenden: Senatsbeschluss vom 8.10.2010, L 1 B 27/09 AL). Sie hat der Antragstellerin, die nach ihren Feststellungen Behinderte iSd
§§ 19 SGB III und
2 SGB IX ist, keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, auch wenn sie für eine dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich sind. Da die erwerbsfähige Antragstellerin stets Leistungen nach dem
SGB II bezog, auch solche nach § 16
Abs. 3
SGB II (deren Angabe im PKH-Antrag unterblieb), hat die Bewilligung erforderlicher Reha-Maßnahmen durch den SGB II-Leistungsträger, also die für sie zuständige Arge, zu erfolgen. Dies folgt hinsichtlich des eigenen Leistungsrechts der Antragsgegnerin, dem
SGB III, aus
§ 22 Abs. 4 SGB III, wonach die in dieser Vorschrift genannten Leistungen der Arbeitsförderung für Berechtigte nach dem
SGB II nicht durch die Beklagte erbracht werden. Da § 22
Abs. 4
SGB III mit den §§ 97ff
SGB III auch die Leistungen zur beruflichen Teilhabe aus dem Leistungskatalog des
SGB III ausschließt und § 16
SGB II die Zuständigkeit für die Bewilligung dieser Leistungen ins
SGB II hinein übernimmt, hat die Antragsgegnerin Recht mit ihrer am 18.2.2010 geäußerten Auffassung, dass Ihre Zuständigkeit für die Bewilligung derartiger Leistungen entfallen ist (ebenso Eicher, in: Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2. Aufl., § 16, Rn. 45).
Für Teilhabeleistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige - wie die Antragstellerin - ist die Antragsgegnerin aber auch nach dem
SGB II (
iVm.
§ 6a SGB IX) unzuständig. Zwar bleibt die Antragsgegnerin Rehabilitationsträger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn diese auf der Grundlage des
SGB II erbracht werden (§ 6a
Abs. 1 Satz 1
SGB IX). Als Rehabilitationsträger für erwerbsfähige Hilfebedürftige hat die Antragsgegnerin aber keine eigene Entscheidungskompetenz. Ihre Aufgaben sind in § 6a Satz 3 und 4
SGB IX genannt: Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zuständige Arbeitsgemeinschaft und den Hilfebedürftigen schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. Die Arbeitsgemeinschaft (nicht die Antragsgegnerin) entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe. Das bedeutet für den konkreten Fall, dass trotz der Rehabilitationsträgerschaft der Antragsgegnerin die Entscheidungskompetenz über die zu erbringenden Leistungen nicht bei dieser, sondern beim SGB II-Leistungsträger liegt (§ 6a
Abs. 1 Satz 4
SGB IX; Götze, in: Hauck/Noftz,
SGB IX, K § 6a Rn. 5, 6), der hier ja auch schon tätig geworden ist und Leistungen zur Eingliederung gewährt hat.
§ 14 SGB IX, der unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung eine Zuständigkeit des erstangegangenen Leistungsträgers vorsieht, führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis, weil der SGB II-Träger durch die Bewilligung von Teilhabeleistungen bereits seine grundsätzliche Zuständigkeit bejaht hat und eine Doppelzuständigkeit durch § 22
Abs. 4
SGB III ausgeschlossen wird (
vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2. Aufl., § 16, Rn. 6, 97).
Da demnach weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind, fehlt es dem Eilantrag an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 73 a
Abs. 1 Satz 1
SGG i.V.m. § 114
ZPO). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Sozialgericht ein entscheidungsreifer PKH-Antrag vorlag. Insoweit weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass Ihr ein Antragsvordruck ausgehändigt wurde, der für SGB II-Empfänger bestimmte Angaben (fälschlich) als entbehrlich bezeichnet. Andererseits hatte die Antragstellerin aber nach den jetzt vorgelegten Kontoauszügen über Ihre Angaben im Antrag hinausgehende Zahlungseingänge.
Außergerichtliche Kosten sind in entsprechender Anwendung des § 193
Abs. 1
SGG nicht zu erstatten, da das Eilverfahren ohne Erfolg geblieben ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens über die Bewilligung von PKH sind ebenfalls nicht erstattungsfähig (§§ 73a
SGG, 127
Abs. 4
ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177
SGG).