Tenor:
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 9.7.2010 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist SGB II-Leistungsempfängerin. Sie beantragte am 30.1.2007 bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Am 4.11.2009 wurde die Antragstellerin zur Prüfung ihrer Umschulungsfähigkeit für den Beruf der Tischlerin psychologisch begutachtet; es bestanden Zweifel an einer ausreichenden psychischen Belastungsfähigkeit für Vollzeittätigkeiten. Eine intensive Erprobung mit dem Ziel der Vorbereitung einer Umschulung wurde vereinbart (Eingliederungsvereinbarung vom 12.7.2010), aber von der Antragstellerin nicht weiter verfolgt. Einen Antrag der Antragstellerin auf Förderung einer Umschulung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin, für die die Antragstellerin sich als gesundheitlich ausreichend wieder hergestellt ansah, lehnte die Antragsgegnerin aus gesundheits- und arbeitsmarktbedingten Gründen ab (Bescheid vom 11.5.2010).
Die Antragsgegnerin hat daraufhin bei dem Sozialgericht Münster beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die am 4.10.2010 beginnende Ausbildung zur staatlich geprüften Masseurin und medizinischen Bademeisterin zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin abgelehnt und zugleich der Antragstellerin die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 9.7.2010 wird Bezug genommen.
Hiergegen richten sich die Beschwerden vom 27.7.2010. Am 5.8.2010 hat die Antragstellerin gegen den ebenfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 5.7.2010 eine noch anhängige Klage auf Neubescheidung ihres Förderantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erhoben.