Maßgebend für die Bewertung des
GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.
Die in der
GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.
Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden,
z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der
GdS entsprechend höher bewertet werden.
5.1 Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben
(schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang) [100]
später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) [100]
sonst je nach Sprachstörung [80-90]
Tabelle D
***Anmerkung der Redaktion: Die Tabelle zur Ermittlung des
GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden kann an dieser Stelle nicht dargestellt werden. Bitte öffnen Sie die Versorgungsmedizinischen Grundsätze als Online-Publikation (siehe oben), um die Tabelle einzusehen (Seite 49).***
(Normabweichungen in den apparativ erhobenen neurootologischen Untersuchungsbefunden bedingen für sich allein noch keinen
GdS)
ohne wesentliche Folgen
beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen
(z. B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung)
leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei höheren Belastungen
(z. B. Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegungen)
stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen Belastungen
(z. B. Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit raschen Körperbewegungen)
keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen [0-10]
mit leichten Folgen
leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallschritte bei alltäglichen Belastungen,
stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen
leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe [20]
mit mittelgradigen Folgen
stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen,
heftiger Schwindel (mit vegetativen Erscheinungen, gelegentlich Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen
deutliche Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe [30-40]
mit schweren Folgen
heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und bei anderen alltäglichen Belastungen, teilweise Gehhilfe erforderlich [50-70]
bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zu stehen [80]
Ohrgeräusche (Tinnitus)
ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen [0-10]
mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen [20]
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
(z. B. ausgeprägte depressive Störungen) [30-40]
mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten [mindestens 50]
Menière-Krankheit
ein bis zwei Anfälle im Jahr [0-10]
häufigere Anfälle, je nach Schweregrad [20-40]
mehrmals monatlich schwere Anfälle [50]
Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.