Fachbeiträge A - Sozialrecht:
Thematisch sind die Fachbeiträge des Diskussionsforums Rehabilitations- und Teilhaberecht in fünf Schwerpunktgruppen unterteilt: A: Sozialrecht, B: Arbeitsrecht, C: Sozialmedizin und Begutachtung, D: Konzepte und Politik und E: Recht der Dienste und Einrichtungen.
Die Fachbeiträge A behandeln rechtliche Fragen zum SGB IX sowie in diesem Kontext aktuelle Entwicklungen im sozialen Leistungsrecht. Dazu gehören das Verfahrensrecht, die Hilfsmittelversorgung einschließlich assistiver Technologien (Domotechnik) sowie die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Ein besonderes Augenmerk gilt zudem den Neuregelungen zum Persönlichen Budget, der Unterstützten Beschäftigung sowie der Teilhabe von behinderten Frauen und Müttern mit behinderten Kindern am Leben in der Gesellschaft.
Diskussionsgegenstand:
Martin Theben bespricht in diesem Beitrag die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Dezember 2022, Aktenzeichen L 8 SO 42/22 B ER. Der Entscheidung zugrunde lag das Begehren einer jungen Frau mit großem Unterstützungsbedarf, Assistenzleitungen in Form eines persönlichen Budgets zu erhalten, um in einer neu einzurichtenden Wohngemeinschaft leben zu können. Das Gericht befasste sich in der Entscheidung unter anderem mit dem Begriff der besonderen Wohnform nach § 104 Absatz 3 SGB IX und entschied, dass die Auslegung sich an der Definition in § 42a SGB XII orientieren müsse, jedoch wegen der großen Bedeutung bei der Angemessenheitsprüfung der gewünschten Leistung eigenständig zu erfolgen habe. So kommt es zu dem Ergebnis, dass die gewünschte WG ebenfalls eine besondere Wohnform im Sinne des § 104 Absatz 3 SGB IX sei.
Der Autor begrüßt, dass die Entscheidung zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Wohnform“ auch auf die Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach Artikel 34 UN-BRK zurückgreift. Das sei konsequent, da das Bundesteilhabegesetz, mit dem die Vorschrift eingeführt wurde, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zum Ziel hatte. Dies führe für die Klägerin zwar nicht zum gewünschten Ergebnis, zeige aber Personen mit ähnlichen Anliegen auf, wie selbst organisierte Wohnformen sich von „besonderen“ Wohnformen im Sinne von § 104 Absatz 3 SGB IX überzeugend abgrenzen lassen.