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Dokumentart(en): Zeitschriftenbeitrag
Titel der Veröffentlichung: Einstufung des GdB beim Morbus Bechterew nach der Versorgungsmedizin-Verordnung

Autor/in:

Schoeler, Meike

Herausgeber/in:

k. A.

Quelle:

Morbus-Bechterew-Journal, 2015, 36. Jahrgang (Nummer 141), Seite 30, , ISSN: 1861-2105

Jahr:

2015

Der Text ist von:
Schoeler, Meike

Der Text steht in der Zeitschrift:
Morbus-Bechterew-Journal, 36. Jahrgang (Nummer 141), Seite 30

Den Text gibt es seit:
2015

Beschreibung:

Das steht in dem Text:

Immer wieder geht es in der Beratung von Morbus Bechterew-Patientinnen und Patienten um die Frage, ob und wann ein Anspruch auf Anerkennung einer Schwerbehinderung besteht, welcher Grad der Behinderung der richtige ist, insbesondere inwieweit Schmerzen zusätzlich zu berücksichtigen sind und wie ein solcher Antrag am besten vorbereitet werden kann, um ihm zum Erfolg zu verhelfen.

Anhand eines Urteils des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt - L 7 SB 108/08 - vom 18.08.2011 lässt sich die Verfahrensweise sehr anschaulich nachvollziehen: eine Morbus-Bechterew-Patientin hatte zunächst vor dem Sozialgericht und dann im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht geklagt, um eine höhere Einstufung als einen Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 30 zu erhalten. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass eine Schwerbehinderung im Sinne des 9. Sozialgesetzbuchs (SGB IX) erst mit einem Gesamt-GdB von 50 und mehr vorliegt.

Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft, wie ihn der Bescheid des Versorgungsamts über die Höhe des Behinderungsgrades darstellt, ist nach § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) neu festzustellen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrads um wenigstens 10 ergibt. Die Änderung der Behinderungsbezeichnung oder das Hinzutreten weiterer Teil-Behinderungen ohne Auswirkung auf den Gesamtbehinderungsgrad allein stellen noch keine wesentliche Änderung dar (BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, B 9 SB 18/97 R).

Zunächst ist erforderlich, dass vom Betroffenen ein entsprechender Antrag auf Neufeststellung des Behinderungsgrads gestellt wird. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Feststellung ist § 69 Abs. 1 und 3 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest.

Diese Vorschrift verweist auf den Begriff Behinderung, der in § 2 SGB IX genauer definiert ist. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Absatz 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Absatz 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

Die Beurteilung des Schweregrads richtet sich nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (Vers-MedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden.

Wo bekommen Sie den Text?

Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e.V. (DVMB)
https://www.bechterew.de

Referenznummer:

R/ZA8728

Informationsstand: 25.07.2018