Praxisbeispiel
Kurzbeschreibung:
Der Prozess bzw. der Text zur Beschreibung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements beinhaltet die Punkte:Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Grundsatz und Ziel
- Verfahren
- Hilfeangebot
Anlagen
Eine ausführliche Beschreibung mit den Einzelheiten zu den Punkten finden Sie unter Langform.
Nach dem SGB IX § 167 Abs. 3 können die Rehabilitationsträger (z. B. Rentenversicherungsträger und Berufsgenossenschaften) und die Integrations- bzw. Inklusionsämter Unternehmen, die ein Betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.
In REHADAT finden Sie auch die Adressen und Telefon-Nummern der Integrations- beziehungsweise Inklusionsämter, der Deutschen Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaften.
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1 Institution
1.1 Profil
Die Institution besteht aus Bundesoberbehörden, Mittelbehörden, örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen. Im Rahmen der vorgegebenen politischen Richtlinien koordiniert die Institution die Haushaltsvorschläge der einzelnen Ministerien und entwirft den jährlichen Bundeshaushalt. Dabei muss gewährleistet sein, dass Leistungsanreize und Leistungswille der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen nicht beeinträchtigt werden. Im Zuge des europäischen und weltweiten Globalisierungsprozesses gewinnt die europäische und internationale Wirtschafts- und Währungspolitik als zusätzlicher Aufgabenschwerpunkt zunehmend an Bedeutung. Die aktuelle politische, ökonomische und gesellschaftliche Herausforderung erfordert es, die Chancen der Wissens- und Informationsgesellschaft zu nutzen und gleichzeitig die Risiken des rasanten Wandels angemessen abzufedern. Eine nachhaltige Strategie ist erforderlich, die soziale Gerechtigkeit wahrt, Solidarität zwischen den Generationen sicherstellt und vor allem Arbeitsplätze schafft und diese sichert, z. B. auch durch ein Betriebliches Eingliederungsmanagement.2 Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
2.1 Grundsatz und Ziel
Das BEM dient dazu, frühzeitig alle Möglichkeiten zu nutzen, gezielte Hilfen einzusetzen, um die Arbeits-/Dienstunfähigkeit schnell zu überwinden und einer chronischen Erkrankung/ Behinderung sowie einer erneuten Arbeits-/ Dienstunfähigkeit vorzubeugen, um den Arbeitsplatz zu erhalten. SGB IX § 167 Absatz 2 findet Anwendung auf Beschäftigte, die innerhalb der letzten zwölf Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt insgesamt mehr als sechs Wochen arbeits-/dienstunfähig sind.2.2 Verfahren
Ist der bzw. die Beschäftigte länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres (gemeint sind die letzten zwölf Monate nicht das Kalenderjahr) ununterbrochen oder wiederholt arbeits- oder dienstunfähig, besteht Handlungsbedarf im Sinne des SGB IX § 167 Absatz 2. Die für die Führung der Krankendateien zuständige Stelle überwacht die Einhaltung der Frist und unterrichtet bei einer Arbeits-/ Dienstunfähigkeit von mehr als sechs Wochen oder einer wiederholten Arbeits-/Dienstunfähigkeit von insgesamt mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres die zuständige Personalstelle unter Angabe der Erkrankungszeiten. Die bzw. der betroffene Beschäftigte oder deren bzw. dessen Vertreter bzw. Vertreterin wird von der Personalstelle schriftlich über die Ziele des BEM und über die in diesem Zusammenhang verwendeten Daten informiert. Die Durchführung des BEM setzt die Zustimmung der/des betroffenen Beschäftigten oder deren bzw. dessen Vertreter bzw. Vertreterin voraus (SGB IX § 167 Absatz 2).Die Personalstelle fertigt das als Muster anliegende Schreiben. Das Schreiben sollte durch die Leiterin bzw. den Leiter der Personalstelle unterschrieben werden. Als Anlagen werden dem Schreiben beigefügt:
- eine Einverständniserklärung
- Gesetzestext
- eine Übersicht über die Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerinnen für das BEM
- sowie ein Merkblatt über die Hilfsangebote
Liegt die Einverständniserklärung der bzw. des Beschäftigten zum BEM vor, stimmt die Leiterin bzw. der Leiter der Personalstelle oder ein(e) von ihr bzw. ihm benannten Vertreter bzw. benannte Vertreterin mit der bzw. dem betroffenen Beschäftigten sowie den hinzuzuziehenden weiteren Ansprechpartnern bzw. Ansprechpartnerinnen zunächst Ort und Termin für das erste Informationsgespräch ab. Die von der bzw. dem Beschäftigten genannten Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerinnen bilden das Integrationsteam. Um das Vertrauen und die Bereitschaft der bzw. des Betroffenen für Eingliederungsmaßnahmen zu gewinnen, kann die Bedeutung eines ersten Gesprächs nicht hoch genug eingeschätzt werden. Ein Gespräch sollte daher auch geführt werden, wenn die bzw. der Beschäftigte ein solches Gespräch ohne Beteiligung der in der Anlage genannten Personen führen möchte. Entsprechend den bei dem Gespräch gesammelten Informationen sind die weiteren Schritte und Informationsgespräche mit den zuständigen Stellen zu koordinieren.
2.3 Hilfeangebot
Abhängig von den Umständen des Einzelfalles sind individuelle Maßnahmen zur betrieblichen Eingliederung zu erarbeiten. Dabei kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:- Änderung der Arbeitsplatzgestaltung und -ausstattung
- Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben
- stufenweise Wiedereingliederung
- Umsetzung
Der betriebsärztliche Dienst kann gegebenenfalls bei der Einleitung von Präventionsmaßnahmen hinzugezogen werden.
Sofern der bzw. die Beschäftigte die Einverständniserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen zurücksendet, ist davon auszugehen, dass ein Gespräch nicht gewünscht wird.
Im Übrigen bleiben die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten des Dienstherrn bzw. der Dienstherrin nach Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unberührt.
3 Datenschutz
Unterlagen über Erkrankungen sind gemäß BBG fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in der die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Abdruck des Anschreibens an die betroffene Beschäftigte bzw. den betroffenen Beschäftigten sowie gegebenenfalls weiterer Schriftverkehr sind zu diesen Unterlagen zu nehmen und spätestens nach fünf Jahren zu vernichten. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten dürfen nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und verwendet werden.4 Anlagen
- Anschreiben
- Gesetzliche Grundlagen nach SGB IX § 167 und dem § 15 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Merkblatt zum Hilfeangebot
- Übersicht der internen Ansprechpartnerinnen und -partner für das BEM
- Einverständniserklärung zum BEM
Schlagworte
- Arbeitgebende |
- Arbeitnehmende |
- BEM-Prozess |
- berufliche Rehabilitation |
- Berufsgenossenschaft |
- betriebliche Rehabilitation |
- Betriebliches Eingliederungsmanagement |
- Betriebsarzt/Betriebsärztin |
- Betriebsrat |
- Büro und Verwaltung |
- Disability Management |
- Disability Manager/in |
- Einzel- oder Mehrfacheinschränkung |
- Erwerbstätigkeit |
- Good Practice |
- Inklusion |
- inklusionsbeauftragte Person des Unternehmens |
- Integrationsamt |
- Krankheit |
- Öffentlicher Dienst |
- Prävention |
- Praxisbeispiel |
- Rehabilitation |
- Rentenversicherung |
- Schwerbehindertenvertretung |
- Talentplus |
- Teilhabe |
- Teilhabe am Arbeitsleben |
- Vertretung Arbeitgebende |
- Verwaltung |
- Vollzeitarbeit
Mögliche Assessments – Verfahren und Merkmale zur Analyse und Bewertung
- IMBA - Arbeitszeit
Referenznummer:
R/PB5338
Informationsstand: 14.08.2025