Soziales Entschädigungsrecht - Kriegsopferversorgung & Kriegsopferfürsorge
Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge sind Bestandteile des sozialen Entschädigungsrechts. Kernstück des sozialen Entschädigungsrechts ist das Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Anspruch auf soziale Entschädigung, Versorgungs- und Rehabilitationsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz haben Menschen mit einem gesundheitlichen Schaden, für den die Gemeinschaft in besonderer Weise einsteht. Dazu gehören beispielsweise Bundeswehrsoldatinnen und -soldaten, Bundesgrenzschutzbeschäftigte, Zivildienstgeschädigte oder Opfer von Gewalttaten.
Träger der Kriegsopferversorgung
Zuständig für die Kriegsopferversorgung sind in der Regel die Versorgungsämter. Leistungen der Kriegsopferversorgung können sein: Zuschüsse bei Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, Gewährung berufsfördernder Maßnahmen zur Erlangung, Wiedererlangung und Erhaltung eines angemessenen Berufs.
Träger der Kriegsopferfürsorge
Die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen sind zuständig für die Kriegsopferfürsorge. Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts. Sie wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Sie ist in den Paragrafen 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetz geregelt und dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall.
Deshalb ist eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung. Ansprechstelle und Dachverband der Hauptfürsorgestellen ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH).