Sozialhilfe

Die Sozialhilfe in Deutschland ist eine staatliche Sozialleistung für hilfebedürftige Personen mit der Funktion einer Grundsicherung. Die Sozialhilfe ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.

Sozialhilfe umfasst Leistungen für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht nur, wenn weder die Betroffenen selbst, ihre Angehörigen oder andere Sozialversicherungsträger für den Bedarf aufkommen können. (Hilfebedürftige Menschen, die mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können oder mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, sondern auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II (auch: „Bürgergeld“). Diese Leistungen entsprechen in der Höhe den Leistungen der Sozialhilfe.)

Zuständigkeiten & Träger

Vorrangig zuständig für die Sozialhilfe sind die örtlichen Sozialhilfeträger, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Örtliche Sozialhilfeträger sind bundeseinheitlich die Kreise und kreisfreien Städte. Die Sozialhilfeträger bezeichnen die Stellen, die im Bereich des Trägers für die Gewährung der Sozialhilfeleistungen zuständig sind, meist als Sozialämter.

Über die Adressen der Sozialämter informieren die jeweiligen Städte und Kommunen auf ihren Webseiten. In Einzelfällen bieten die Sozialministerien der Länder auf ihren Webseite Adressen der Sozialverwaltung für ihr gesamtes Bundesland.

Herauslösen der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe

Bis zum 31.12.2019 waren die Träger der Sozialhilfe auch zuständig für die Eingliederungshilfe. Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde beschlossen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Schritt für Schritt aus dem bisherigen System der Sozialhilfe herauszulösen und das Eingliederungshilferecht weiterzuerentwickeln.

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