Die Entscheidung ergeht vorliegend im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101
Abs. 2
VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46
Abs. 1
Nr. 11,
Abs. 2 StVO (§ 113
Abs. 1 und 5
S. 1
VwGO).
Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Beklagten. Ist eine Klage auf die Erteilung einer im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung gerichtet, hat sie nur Erfolg, wenn allein eine Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ermessensfehlerfrei ist (Ermessensreduzierung auf Null). Als Ermessensentscheidung ist die Ablehnung der erstrebten Ausnahmegenehmigung gemäß § 114
VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dabei sind Ermessenserwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, zu berücksichtigen (§ 114
S. 2
VwGO).
Eine hiernach erforderliche anspruchsbegründende Ermessensreduzierung besteht nicht. Auch sind keine Ermessensfehler ersichtlich, die eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung rechtfertigen könnten.
Nach § 46
Abs. 1
Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten und Beschränkungen, die durch Vorschrifts- oder Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt den Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zu Grunde liegt. Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um einer besonderen Situation Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnte.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG), Urteile vom 13. März 1997 - 3 C 5.97 und 3 C 2.97-, BVerwGE 104,154;
OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2000 - 8 A 5467/98 - und vom 12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 - zu § 70
Abs. 1 StVO
m.w.N..
Nach den hier einschlägigen (bundesrechtlichen) Verwaltungsvorschriften zu § 46
Abs. 2 StVO können nach näherer Maßgabe Ausnahmegenehmigungen im Sinne von Parkerleichterungen "für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde" erteilt werden. Aus Gründen einer einheitlichen Ermessenshandhabung hat das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 2. Juli 2009 einen Erlass zur geänderten Fassung der Verwaltungsvorschriften erlassen. Danach werden in den hier zu beurteilenden Fällen "die für die Versorgung zuständigen Behörden in Amtshilfe tätig und geben eine Stellungnahme nach Aktenlage ab". Ausweislich der dementsprechend von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des zuständigen Amtes vom 19. November 2019 erfüllt der Kläger danach die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Parkerleichterung nicht. Grundlage für diese Entscheidung war der oben genannte Erlass vom 2. Juli 2009. Danach kommen unter Hinweis auf die in der Verwaltungsvorschrift genannten Fallgruppen nur folgende Personengruppen für eine Ausnahmegenehmigung "außerhalb der aG-Regelung" in Betracht:
a. Blinde Menschen
b. Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen) oder Phokomelie (Fehlbildung von Gliedmaßen) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
c. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirkten)
d. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirkten) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
e. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein
GdB von wenigstens 60 vorliegt
f. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein
GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Diese Regelung ist allerdings hinsichtlich des Personenkreises, der für Ausnahmegenehmigungen in Betracht kommt, nicht abschließend. Insbesondere in solchen Fällen, in denen sich ein Antragsteller auf eine nicht von den Fallgruppen der Verwaltungsvorschrift zu § 46
Abs. 1
Nr. 11 StVO erfassten Behinderung beruft, hat die Straßenverkehrsbehörde den ihr durch das Ermessen eingeräumten Entscheidungsspielraum wahrzunehmen. Sie hat in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhaltes im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Bei diesen Fällen besteht keine Bindung an die genannten Fallgruppen, sondern die Straßenverkehrsbehörde muss eine auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vornehmen, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011 -
8 A 2247/10, juris.
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte im vorliegenden Fall zu Recht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgelehnt. Denn entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich eine Vergleichbarkeit der vorliegenden Behinderung mit den vom Verordnungsgeber geregelten Fallgruppen nicht erkennen. Denn insoweit verkennt der Kläger, dass die Gewährung der von ihm begehrten Parkerleichterung darauf gerichtet ist, Betroffenen, die in ihrer Fähigkeit, sich aus eigener Kraft fortzubewegen, in erheblichem Maße eingeschränkt sind, unter Umständen lange Wege im Rahmen der Teilhabe am öffentlichen Leben zu ersparen. Dementsprechend zielen auch alle vom Verordnungsgeber genannten Fallgruppen darauf, die Nachteile auszugleichen, die die Betroffenen dadurch erleiden, dass sie unter massiven und wesentlichen Störungen und Beeinträchtigungen ihrer Fortbewegungsmöglichkeit aufgrund von Funktionsstörungen und Erkrankungen des Bewegungsapparates oder an Erkrankungen, die sich jedenfalls in erheblichem Maße auf die Fortbewegungsmöglichkeit auswirken, leiden.
Hieraus wird ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beklagte hat daher auch unter Würdigung aller vom Kläger vorgebrachten Argumente ermessensfehlerfrei die Ausstellung des beantragten Parkausweises abgelehnt. Der Kläger leidet schon nicht an einer Einschränkung seiner Fortbewegungsmöglichkeit, wobei das Vorliegen eines atypischen Falles, der insoweit eine Gleichstellung mit dem von der getroffenen Regelung begünstigten Personenkreis notwendig machte, nicht erkennbar geworden ist. Denn dem Umstand, dass der Kläger aufgrund seiner mangelnden Impulskontrolle dazu neigt, spontan loszurennen, ohne auf die Gegebenheiten des Straßenverkehrs zu achten, ist durch die Zuerkennung der Merkzeichen "B" und "H" in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Darüber hinaus ist zu bezweifeln, dass dem Problem des "Losrennens" oder "Sich-Losreißens" durch die Gewährung einer Parkerleichterung überhaupt abgeholfen werden könnte. Denn es dürfte insoweit keinen Unterschied machen, ob der Kläger plötzlich von einem Behindertenparkplatz oder einem regulären Parkplatz aus, plötzlich und unvermittelt auf die Straße rennt. Dieser Situation kann vielmehr nur durch die ständige Begleitung des Klägers Rechnung getragen werden, wie es in dem Schwerbehindertenausweis des Klägers auch berücksichtigt worden ist.
Darüber hinaus liegt hier jedenfalls keine Ermessensreduzierung auf Null vor, die allein einen Anspruch des Klägers hätte begründen können. Es liegt gemäß § 46
Abs. 1 Z. 11 StVO im Ermessen der Behörde, ob die Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Die Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht (§ 114
VwGO). Dabei kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Insoweit hat die Behörde festzustellen, ob aufgrund besonderer Umstände ein Ausnahmefall vorliegt.
Vgl.
OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/10 -, juris,
VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2015 - 14 K 1110/14.
Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Rechtsverletzung des Klägers nicht zu erkennen. Die Beklagte hat das ihr nach § 46
Abs. 1 Z. 11 StVO eingeräumte Ermessen, ob sie eine Parkerleichterung gewährt, erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht feststellbar dass die Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, wesentlichen Sachverhalt nicht aufgeklärt hätte oder die Interessen des Klägers nicht erfasst oder nicht ausreichend abgewogen hätte. Sie hat sachliche Gründe genannt, die zu der getroffenen Entscheidung geleitet haben.
Nach alledem konnte die vorliegende Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. § 708
Nr. 11
ZPO.