Urteil
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - Anhaltspunkte

Gericht:

BSG


Aktenzeichen:

9 RVs 1/96


Urteil vom:

13.08.1997


Grundlage:

Die Anhaltspunkte nennen Regelfälle, in denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen sind. Sie bestimmen damit zugleich den Maßstab, nach dem im Einzelfall zu beurteilen ist, ob dort nicht genannte Behinderungen die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Behindertenrecht 01/1998

I. Der Kläger macht geltend, in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt zu sein (Merkzeichen G).
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision macht der Beklagte geltend, er sei verfahrensfehlerhaft verurteilt worden, den bereits im Abhilfebescheid in dieser Höhe festgestellten GdB mit 50 festzustellen. Außerdem habe das SG §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 SchwbG i.V.m. den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) verletzt, weil es eine erhebliche Gehbehinderung festgestellt habe, ohne dabei die in den AHP vorgegebenen medizinischen Beurteilungskriterien zu berücksichtigen.
II. Die zulässige Revision ist auch begründet.
Soweit der Beklagte sich gegen seine Verurteilung wehrt, beim Kläger einen GdB von 50 festzustellen, macht er zu Recht einen Verfahrensfehler des SG geltend, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist und deshalb trotz § 161 Abs. 4 SGG zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage führt. Das SG hat den Beklagten verurteilt, obwohl es insoweit an einer Prozeßvoraussetzung fehlte. Das SG hat nicht beachtet, daß der Kläger für sein in der mündlichen Verhandlung vom 28.3.1995 formuliertes Ziel eines GdB von 50 kein Rechtsschutzbedürfnis hatte, weil der GdB in dieser Höhe vom Beklagten bereits durch den im Widerspruchsverfahren ergangenen (Teil-)Abhilfebescheid vom 11.11.1993 festgestellt worden war.
Im übrigen führt die Revision des Beklagten zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das SG.
Nach § 59 Abs. 1 SchwbG sind Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, im Nahverkehr unentgeltlich zu befördern. Ob ein Schwerbehinderter infolge seiner Behinderung im Straßenverkehr bewegungsbehindert ist, bestimmt sich nach der ergänzenden Definitionsnorm des § 60 Abs. 1 SchwbG: Er muß u.a. infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich und andere Personen Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, daß im Ortsverkehr üblicherweise Wegstrecken bis zu 2000 Meter noch zu Fuß zurückgelegt werden, und ebenfalls zu Recht hat es diesen Vergleichsmaßstab für die rechtserhebliche Bewegungsbeeinträchtigung um einen Zeitfaktor, nämlich eine Gehzeit von 30 Minuten für die genannte Strecke, ergänzt (vgl. dazu BSGE 62, 273 ff. = br 1988, 86 ff. = SozR 3870 § 60 Nr. 2; s. auch Poppe-Bahr in Großmann/Schimanski/Dopathka/Pikullik/Poppe-Bahr, Gemeinschaftskomm zum SchwbG, 1962, § 60 RdNr. 11). Das SG hat aber weiter angenommen, die in den AHP genannten medizinischen Kriterien für eine erhebliche Gehbehinderung widersprächen diesem von der Rechtsprechung des BSG bestimmten Vergleichsmaßstab und seien deshalb unverbindlich. Das trifft nicht zu.
Ein Widerspruch besteht schon deshalb nicht, weil die zitierte Rechtsprechung zum Vergleichsmaßstab und die in den AHP aufgeführten medizinischen Kriterien verschiedene Merkmale im Tatbestand des § 60 Abs. 1 Satz 1 SchwbG betreffen. Der Senat hat als allgemeine Tatsache ermittelt und festgelegt, welche Wegstrecken nach den tatsächlichen Gehgewohnheiten der Bevölkerung "im Ortsverkehr ... üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden" (BSGE 62, 273/277 = br 1988, 86/ 87 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Die ansonsten mit den AHP 1983 inhaltsgleichen AHP 1996 haben diesen Maßstab übernommen (Ziff. 30 Abs. 2 [S. 165]). An ihm gemessen geben die AHP darüber hinaus als antizipierte Sachverständigengutachten (BSGE 72, 285/286 = br 1994, 101 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6) aber auch an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, daß ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Damit tragen die AHP dem Umstand Rechnung, daß das Gehvermögen des Menschen keine statische Meßgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen (vgl. Gebauer, MEDSACH 1995, 53). Von diesen Faktoren filtern die AHP all jene heraus, die nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SchwbG außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des Schwerbehinderten im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen. Die AHP 1983 beschreiben dazu in Ziff. 30 Abs. 3 bis 5 (S. 127 f; ebenso AHP 1996, S. 166 f.) Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen sind, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können (vgl. Rauschelbach und Pohlmann in Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Bd V, Stand 1992, S. A 254; siehe auch Landessozialgericht Rheinland-
Pfalz, Urteil vom 10.9.1996 - L 4 Vs 6/96 -. Die AHP gehen damit für das Merkzeichen G ähnlich vor, wie die in die AHP übernommenen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bei der außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG). In Nr. 31 Abs. 3 AHP 1996 (S. 168) sind Gesundheitsstörungen aufgezählt, die typischerweise eine außergewöhnliche Gehbehinderung zur Folge haben, so daß ohne weitere Prüfung die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen sind. Anspruch darauf hat darüber hinaus aber auch, wer nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (vgl. dazu das Senatsurteil vom 12.2.1997 9 RVs 11/95 - TWZ, BSG-
Rspr. § 4 SchwbG, S. 15).
Diesen Maßstab hat das SG verkannt, indem es die AHP außer acht gelassen und unabhängig davon, gestützt allein auf das Einzelfallgutachten des medizinischen Sachverständigen eine behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens angenommen hat. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das sozialgerichtliche Urteil dafür keine genügenden Feststellungen enthält. Das SG wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Kläger nach den in den AHP niedergelegten medizinischen Kriterien - möglicherweise unter Gleichstellung mit dem dort beispielhaft aufgeführten Personenkreis - die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfüllt.

Referenznummer:

R/R0485


Informationsstand: 01.04.1998