Leitsatz:
1. Was unter einer üblichen Fußwegstrecke zu verstehen ist, muß durch Rechtstatsachenforschung der Verwaltung und der Gerichte - auch des Revisionsgerichts - ermittelt werden.
2. Zur Anerkennung eines Nachteilsausgleichs (hier: Merkzeichen "G") kann die Verwaltung auch dann verurteilt werden, wenn die verursachende Behinderung nicht zuvor anerkannt ist.
3. Die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") bemißt sich nach einer Wegstrecke von 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
LSG Berlin 1990-09-04 L 13 Vs 63/88 Vergleiche
Rechtszug:
vorgehend SG Konstanz 1984-11-12 S 6 Vs 84/84
vorgehend LSG Stuttgart 1986-10-20 L 11 Vs 1890/85