Urteil
Zur Frage, was unter einer üblichen Fußwegstrecke zu verstehen ist - Merkzeichen G

Gericht:

BSG 9a. Senat


Aktenzeichen:

9a RVs 11/87


Urteil vom:

10.12.1987


Grundlage:

  • SchwbG § 58 Abs 1 S 1 Fassung 1983-12-22 |
  • SchwbG § 57 Abs 1 Fassung 1979-10-08 |
  • SchwbG § 59 Abs 1 Fassung 1986-08-26 |
  • SchwbG § 60 Abs 1 S 1 Fassung 1986-08-26 |
  • SchwbG § 3 Abs 1 S 1 Fassung 1979-10-08 |
  • SchwbG § 4 Abs 1 S 1 Fassung 1986-08-26

Leitsatz:

1. Was unter einer üblichen Fußwegstrecke zu verstehen ist, muß durch Rechtstatsachenforschung der Verwaltung und der Gerichte - auch des Revisionsgerichts - ermittelt werden.

2. Zur Anerkennung eines Nachteilsausgleichs (hier: Merkzeichen "G") kann die Verwaltung auch dann verurteilt werden, wenn die verursachende Behinderung nicht zuvor anerkannt ist.

3. Die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") bemißt sich nach einer Wegstrecke von 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde.

Diese Entscheidung wird zitiert von:

LSG Berlin 1990-09-04 L 13 Vs 63/88 Vergleiche

Rechtszug:

vorgehend SG Konstanz 1984-11-12 S 6 Vs 84/84
vorgehend LSG Stuttgart 1986-10-20 L 11 Vs 1890/85

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE018731319


Informationsstand: 01.01.1990