Streitjahr: 1981
Leitsatz:
1. Die Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises bis zum bestandskräftigen Abschluß eines den Grad der Behinderung herabsetzenden Neufeststellungsverfahrens steht einer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung des herabgesetzten Grades der Behinderung auf den Neufeststellungszeitpunkt nach Eintritt der Bestandskraft nicht entgegen. § 33b EStG ist keine Schutzvorschrift i.S. des § 35 SchwbG a.F. (§ 38 SchwbG n.F.).
Orientierungssatz:
1. § 33b EStG enthält eine typisierende Regelung zu den mit einer Körperbehinderung unmittelbar und üblicherweise zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, wobei die Höhe des jeweiligen Behinderten-Pauschbetrags in Abs. 3 die Mindestaufwendungen widerspiegelt, die nach der Lebenserfahrung entsprechend der unterschiedlichen Art und Schwere der Behinderung erwartet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 28.9.1984 VI R 164/80). Die Vorschrift eröffnet dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, anstelle der ebenfalls möglichen Berücksichtigung nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Einzelaufwendungen nach § 33 EStG für die durch die Behinderung erwachsenen Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Die Anwendung des § 33b EStG setzt voraus, daß überhaupt eine Behinderung vorliegt, bei der Mindestaufwendungen in Höhe der Pauschbeträge typischerweise anfallen.
2. Wird ein geänderter Steuerbescheid Gegenstand des Revisionsverfahrens (§§ 121, 68, 123 FGO), so bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das FG, wenn die tatsächlichen Grundlagen hinsichtlich des Streitpunktes durch den Änderungsbescheid nicht berührt werden (vgl. BFH-Urteil vom 3.6.1986 IX R 2/79).
Diese Entscheidung wird zitiert von:
HFR 1990, 136, XX (Anmerkung)
VersorgVerw 1990, 70, Böhm, Ernst
LSW Gruppe 3, 3509 (7/1990), Keßler (Anmerkung)