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Dokumentart(en): Graue Literatur Online-Publikation
Titel der Veröffentlichung: VMG, Teil D Merkzeichen: 2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)

VMG D2

Bibliographische Angaben

Obertitel:

Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) / Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)

Autor/in:

k. A.

Herausgeber/in:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Quelle:

Bonn: Eigenverlag, 2020

Jahr:

2020

Der Text ist von:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Den Text gibt es seit:
2020

Online-Publikation anzeigen (VersMedV / Versorgungsmedizinische Grundsätze, Stand: Mai 2020) (PDF | 840 KB) Aktueller Text der Verordnung auf gesetze-im-internet.de (HTML)

Inhaltliche Angaben

Beschreibung:

Das steht in dem Text:

D2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)

a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G", „Gl“ oder „H“ vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.

c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.

Wo bekommen Sie den Text?

Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/k71...

Weitere Informationen zur Veröffentlichung

Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/k71...

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Referenznummer:

VMGD0002

Informationsstand: 09.02.2021