Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass der angegriffene Bescheid des Beklagten nicht rechtswidrig ist und den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten verletzt. Auch nach Auffassung des Senates liegen bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "B" nicht vor.
Die Zuerkennung des Merkzeichens "B" setzt nach dem Wortlaut des
§ 145 Abs. 2 Satz 1,
§ 146 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit
§ 3 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) zweierlei voraus: zum einen, dass bei derjenigen Person, der das Merkzeichen zuerkannt werden soll, die Voraussetzungen des § 145
Abs. 1 mit Ausnahme des Satzes 2 (Ausweis muss mit gültiger Wertmarke versehen sein) vorliegen. Und zum anderen, dass er für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist.
Die erstgenannte Voraussetzung ist nur bei solchen schwerbehinderten Menschen gegeben, die selbst die gesundheitlichen Voraussetzungen des § 145
Abs. 1 Satz 1
SGB IX für die Zuerkennung eines der Merkzeichen "G", "H" oder "Gl" erfüllen (
vgl. zu der im Wesentlichen gleichlautenden Regelung im früheren Schwerbehindertengesetz
BSG, Urteil vom 11. November 1987, Az.:
9a RVs 6/86, SozR 3870 § 58
Nr. 2; Urteil vom 13. Juli 1988, Az.:
9/9a RVs 14/87, SozR 1500 § 128
Nr. 37; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juli 2009, Az
L 15 SB 151/06; Senatsurteil vom 9. August 2012, Az.: L 10 SB 10/12). Einem behinderten Mensch steht deshalb das Merkzeichen "B" nicht zu, obwohl er für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist und deshalb die Voraussetzungen des § 146
Abs. 2
SGB IX erfüllt, wenn er nicht zugleich die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G", "H" oder "Gl" erfüllt.
Andererseits steht aber auch einem Behinderten nicht bereits deshalb das Merkzeichen "B" zu, weil er bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in irgendeiner Beziehung Hilfe benötigt. Das nämlich erscheint dem Senat im vorliegenden Fall durchaus plausibel. Ohne weitere Ermittlungen geht der Senat nach dem Vorbringen des Klägers davon aus, dass er bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Wahrnehmung akustischer Hinweise, Warnungen oder Signale die Vermittlung einer hörenden Person benötigt. Dabei kann der Senat ausdrücklich dahingestellt bleiben lassen, ob tatsächlich zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Wahrnehmung auch akustischer Hinweise notwendig ist, oder ob es nicht stattdessen inzwischen auch andere, insbesondere optisch wahrnehmbare Hinweisquellen gibt. Denn jedenfalls genügt auch die Notwendigkeit der Wahrnehmung akustischer Hinweise allein zur Erfüllung der Voraussetzungen des Merkzeichens nicht.
Die seit dem 12. Dezember 2006 geltende aktuelle Fassung des § 146
Abs. 2
SGB IX beruht auf
Art. 6
Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006, BGBl I, 2742. Mit diesem Gesetz wurde lediglich eine sprachliche Veränderung der Vorschrift vorgenommen, mit der klargestellt werden sollte, dass Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit dem Merkzeichen "B" im öffentlichen Personennahverkehr ohne Begleitperson nicht regelmäßig eine Gefahr für sich oder andere darstellen. Ausdrücklich hat aber der Gesetzgeber dadurch eine Einengung oder Ausweitung des begünstigten Personenkreises gegenüber der bis dahin geltenden Regelung nicht beabsichtigt (
vgl. dazu BTDrs. 16/3007
S. 21 zu
Nr. 3). Es ist deshalb gerechtfertigt, zur Auslegung der gegenwärtig geltenden Fassung der Vorschrift auch auf den bis zum 11. Dezember 2006 anwendbaren Wortlaut zurückzugreifen. Danach setzte das Merkzeichen voraus, dass eine ständige Begleitung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig notwendig ist. Dies macht deutlich, dass ein nur gelegentlicher Hilfebedarf für die Zuerkennung des Merkzeichens ebenso wenig ausreichend ist, wie ein Hilfebedarf, der sich nur auf die Überwindung von Hindernissen von geringer Bedeutung bezieht. Mit Rücksicht auf
§ 159 Abs. 7 SGB IX ist zudem die entsprechende Anwendung der Regelungen in der
Anlage zu § 2 der gemäß § 30
Abs. 16 BVG erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (im Folgenden: Anlage) gerechtfertigt (s. dazu auch
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2015, Az.:
L 6 SB 1430/15). Insoweit ist im vorliegenden Zusammenhang auf
Teil D Nr. 2 der Anlage zu verweisen.
Nach dieser Regelung kommt es darauf an, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt benötigt werden oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich sind. Als Regelbeispiele für die Annahme der Notwendigkeit ständiger Begleitung sind nach Teil D
Nr. 2 Absatz c) der Anlage Querschnittgelähmte, Ohnhänder, Blinde sowie solche Seh- oder Hörbehinderte oder geistig behinderte Menschen und Anfallskranke genannt, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Mit der Beschreibung der zuletzt genannten Personengruppen wird auf die Regelungen in
Teil D Nr. 1 Absätze e) und f) der Anlage Bezug genommen.
Eine Störung der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führt, liegt nach Teil D
Nr. 1 Buchstabe. f) der Anlage vor, wenn eine mit einem
GdB von wenigstens 70 zu bewertende Sehbehinderung oder eine mit einem
GdB von wenigstens 50 zu bewertende Sehbehinderung in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (
z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) vorliegt. Dasselbe gilt bei geistig behinderten Menschen insbesondere dann, wenn sie sich auf nicht täglich benutzten Wegen nur schwer zurechtfinden können, was regelmäßig einen
GdB für die geistige Behinderung von nicht unter 80 voraussetzt. Bei Hörbehinderung ist eine solche Störung der Orientierungsfähigkeit - nur - bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter - in der Regel bis zum 16. Lebensjahr - oder im Erwachsenenalter bei einer derartigen Störung in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (
z.B. Sehstörung oder geistige Behinderung) gerechtfertigt.
Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze benötigt der Kläger zum Ein- oder Aussteigen oder während der Fahrt keine Hilfe. Solches wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen für die Annahme gravierender Störungen der Orientierungsfähigkeit liegen nicht vor.
Zu einer für den Kläger günstigeren Einschätzung ist auch nicht mit Rücksicht auf den Umstand zu gelangen, dass gemäß
§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Gehörlose ohne jede weitere Einschränkung Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Daraus kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass Gehörlose nach der Wertung des Gesetzgebers immer infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und sie deshalb zugleich auch immer einen Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens "B" haben. Nach der Gesetzesbegründung sollten durch die Regelungen der §§ 145 bis
149 SGB IX inhaltgleich die bisherigen Regelungen der §§ 59 bis 63 des Schwerbehindertengesetzes übernommen werden (BTDrs 14/5074
S. 115). § 59
Abs. 1
SchwbG sah erstmals in der seit dem 1. August 1986 geltenden Fassung für Gehörlose einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr vor. Bei der Einführung dieser Regelung wiederum hat der Gesetzgeber bewusst den Kreis der Berechtigten auch auf solche Gehörlose ausgedehnt, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt sind. Grund hierfür war aber nicht die Annahme des Gesetzgebers, dass bei Gehörlosen immer eine durch die Hörstörung bedingte Störung der Orientierungsfähigkeit vorläge. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Einbeziehung der Gehörlosen in den Kreis der zur unentgeltlichen Beförderung Berechtigten deshalb für geboten erachtet, weil dieser Personenkreis zur Vermeidung einer gesellschaftlichen Isolierung in besonders hohem Maße auf Kontakte mit in gleicher Art behinderten Personen angewiesen sei. Deshalb sei für sie die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel besonders wichtig (BTDrs. 10/3218
S. 7). Das mag für Zeiten nachvollziehbar gewesen sein, in denen Kontakte mit gleichartig behinderten Personen ausschließlich durch die persönliche Begegnung möglich war. Der Senat muss in diesem Zusammenhang die Frage nicht prüfen, ob das gesetzgeberische Anliegen in Zeiten von Bildtelefonie noch tragfähig ist. Nicht abschließend erörtern muss der Senat auch die Frage, ob selbst eine für den zuvor genannten Zeitpunkt anzunehmende Beeinträchtigung der Orientierungsmöglichkeiten eines Gehörlosen auch heute unter den veränderten Bedingungen der - auch elektronischen - Orientierungshilfen noch entscheidungserheblich sein könnte (
vgl. dazu auch Urteil des
LSG Baden-Württemberg vom 21. Februar 2013, Az.:
L 6 SB 5788/11).
Der Senat kann auch im Hinblick auf die von dem Kläger zuletzt geltend gemachten Abwesenheitszustände von einer Hilfsbedürftigkeit des Klägers im Sinn von
§ 146 Abs. 2 SGB IX ausgehen. Insoweit ist nämlich nach dem Bericht des
Prof. Dr. J. vom 8. Januar 2015 davon auszugehen, dass sich die von dem Kläger noch im August 2012 geklagten Abwesenheitszustände in der Folgezeit ohne weiterführende diagnostische oder therapeutische Maßnahmen spontan gebessert haben und dass nach wie vor keine wesentliche Tagesmüdigkeit vorliegt. Nachdem im Übrigen im Dezember 2014 eine CPAP-Therapie begonnen worden ist, ist ohnehin von einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers auszugehen. Etwas anderes hat der Kläger auch nicht einmal schlüssig behauptet.
Mit Rücksicht darauf, dass dem Kläger das begehrte Merkzeichen nach den vorstehenden Erwägungen nicht zusteht, muss der Senat nicht prüfen, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse daran geltend machen kann, dass Feststellungen auch für die Zeit vor dem hier streitigen Antrag von Mai 2012 getroffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193
SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160
Abs. 2
SGG.