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Urteil
Berechnung der Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 1 SGB IX - Anrechnung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ohne Wohnsitz in Deutschland auf sog. Pflichtarbeitsplätze - Anerkennung eines Schwerbehindertennachweises aus dem EU Ausland

Gericht:

VG Aachen 2. Kammer


Aktenzeichen:

2 K 1346/11 | 2 K 1346.11


Urteil vom:

16.10.2012


Grundlage:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen mit dem Betriebszweck des Transports von flüssigen Lebensmitteln mittels Tanklastkraftwagen und beschäftigte zeitweise einen österreichischen Mitarbeiter als Fahrer, der im Besitz eines österreichischen Schwerbehindertenausweises (Grad der Schwerbehinderung: 80) war und über keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügte. Sie verlangt die Anrechnung dieses Mitarbeiters auf die sog. Pflichtarbeitsplätze im Zuge der Berechnung der Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).

Unter dem 11. Mai 2009 übersandte die Klägerin der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit C. - den Formularsatz "Anzeige für 2008 nach § 80 Abs. 2 SGB IX". Danach lag die Zahl der in den einzelnen Monaten des Anzeigejahres 2008 besetzten Arbeitsplätze und Stellen nach § 73 Abs. 1-3 ff. SGB IX in dem betreffenden Jahr in einer Bandbreite von 37 - 46 ; in der Rubrik "Besetzte Pflichtarbeitsplätze lt. Verzeichnis gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX" war in allen Monaten dieses Anzeigejahres "1" ausgewiesen. Die "jahresdurchschnittliche Arbeitsplatzzahl" wurde mit 41,84 berechnet. Für den als "besetzt" ausgewiesenen Pflichtarbeitsplatz war in dem zugehörigen Verzeichnis der Mitarbeiter "N. N1., Arbeitsbeginn: 00.00.0000 - Ausstellende Behörde (des Schwerbehindertenausweises): Landesstelle U. - Bundessozialamt Österreich, Ausweis-Nummer XXXXXXX, unbefristete Gültigkeit ab 00.00.1996" aufgeführt.

Auf dieser Grundlage wurde für das Erhebungsjahr 2008 für die Klägerin ein Ausgleichsabgabebetrag in Höhe von 1.260,- EUR errechnet.

Unter dem 26. März 2010, bei der Agentur für Arbeit F. eingegangen am 29. März 2010, übersandte die Klägerin den Formularsatz "Anzeige für 2009 nach § 80 Abs. 2 SGB IX". In dem zugehörigen Vordruck war die Zahl der Arbeitsplätze und Stellen nach § 73 Abs. 1-3 ff. SGB IX in den einzelnen Monaten dieses Anzeigejahres in einer Bandbreite zwischen 43 und 47 ausgewiesen. Bei den "besetzten Pflichtarbeitsplätzen" war erneut eine "1" vermerkt. Aus den weiteren Anlagen ergibt sich, dass auf dieser Stelle wiederum der damalige Mitarbeiter "N. N1. " mit den ergänzenden Angaben "Arbeitsbeginn: 00.00.2008 - Arbeitsende: 00.00.2009" sowie dem Hinweis auf den Schwerbehindertenausweis aus Österreich vermerkt war.

Mit Schreiben vom 9. August 2010 wies der Beklagte die Agentur für Arbeit C. darauf hin, dass der in den Erhebungsbögen für 2008 und 2009 aufgeführte Mitarbeiter N. N1. nicht im Besitz eines deutschen Schwerbehindertennachweises sei und somit nicht zu dem in § 69 SGB IX geschützten Personenkreis gehöre. Daher müsse eine Korrektur der Anzeigen für die Jahre 2008 und 2009 vorgenommen werden.

Daraufhin unterrichtete die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit C. - die Klägerin mit Schreiben vom 12. August 2010 über die festgestellten Unstimmigkeiten und kündigte eine Korrektur beider Erhebungsbögen dahingehend an, dass die Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze von "1" auf "0" heruntergesetzt werde. Die Ausgleichsabgabe werde sich dadurch pro Jahr auf 4.320,- EUR erhöhen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17. August 2010 stellte der Beklagte im Hinblick auf den Wegfall des als "besetzt" registrierten Pflichtarbeitsplatzes die von der Klägerin gemäß § 77 SGB IX für die Jahre 2008 und 2009 zu zahlende Ausgleichsabgabe auf jeweils 4.320,- EUR fest. Die Klägerin, die die zuvor geforderten Beträge von jeweils 1.260 EUR gezahlt hatte, wurde gebeten, den noch offenstehenden Betrag in Höhe von 6.120,- EUR (4.320 EUR ./. 1.260 EUR = 3.060 EUR x 2) umgehend zu zahlen.

Hiergegen erhob die Klägerin über ihren Steuerberater mit Schreiben vom 20. August 2010, beim Beklagten eingegangen am 23. August 2010, Widerspruch und vertrat die Auffassung, dass die Streichung des ursprünglich als "besetzt" registrierten Pflichtarbeitsplatzes zu Unrecht erfolgt sei. Zwar sei der Arbeitnehmer N. N1. nicht im Besitz eines deutschen Schwerbehindertennachweises gewesen. Es hätte jedoch zumindest eine Überprüfung der Frage stattfinden müssen, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Schwerbehinderung eines aus Österreich stammenden Arbeitnehmers, der über einen dort ausgestellten Schwerbehindertennachweis verfüge, nicht auch in Deutschland vorgelegen hätten. Dass dies nicht geschehen sei, verstoße gegen europäisches Recht. Einem Arbeitgeber könne jedenfalls nicht zugemutet werden, von einem Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu fordern, er solle zusätzlich zu seinem ausländischen Schwerbehindertennachweis einen deutschen Schwerbehindertenausweis beantragen. Eine solche Forderung sei im Übrigen auch aus Anlass der Einstellung eines Arbeitnehmers rechtlich nicht haltbar.

Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 26. August 2010 gegenüber dem Steuerberater der Klägerin den Eingang des Widerspruchs und gab dieser Gelegenheit, bei der für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Versorgungsverwaltung, hier beim Kreis F., unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einen deutschen Schwerbehindertennachweis für Herrn N1. zu beantragen. In der Folgezeit erinnerte der Beklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 und 2. Februar 2011 den Steuerberater der Klägerin an den Nachweis der Schwerbehinderung oder wenigstens an die Vorlage einer Kopie der Antragstellung. Nachdem darauf keine Reaktion der Klägerin bzw. ihres Steuerberaters erfolgt war, kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 28. März 2011 gegenüber dem Steuerberater der Klägerin die Behandlung des Widerspruchs im Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt seines Hauses an.

Auf der Grundlage der Sitzung des Ausschusses vom 29. Juni 2011 wies der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid von diesem Tage im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Klägerin einen Schwerbehindertennachweis für den Arbeitnehmer N1. nicht vorgelegt habe. Einen international gültigen Schwerbehindertenausweis gebe es zurzeit noch nicht. Deshalb müsse ein in Deutschland ausgestellter Schwerbehindertenausweis als Nachweis für den Anspruch auf Rechte- und Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderten Menschen in Deutschland zustünden, vorgelegt werden. Ein ausländischer Schwerbehindertenausweis generiere jedenfalls insoweit in Deutschland keine Ansprüche.

Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Steuerberater der Klägerin am 1. Juli 2011 zugestellt.

Am 26. Juli 2011 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Klagebegehren für die Erhebungsjahre 2008 und 2009 weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und verweist auf die Richtlinie 2000/78/EG der Europäischen Union zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2011 aufzuheben,

hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Widerspruchsbescheid nochmals erläuterten Rechtsauffassung fest.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2012 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch ergänzend darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer N1. seinerzeit arbeitgeberseitig gekündigt worden und - wie sich aus dem Formularsatz für das Jahr 2009 ergebe - im Laufe des letzten Quartals 2009 ausgeschieden sei; zum Zeitpunkt des Akutwerdens der Veranlagungsproblematik im Jahre 2010 sei er jedenfalls nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Die Klägerin habe daher unter diesen Umständen keine realistische Einwirkungsmöglichkeit mehr auf diesen Arbeitnehmer gehabt, um diesen etwa zu einem Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter oder zu einem Anerkennungsverfahren betr. den österreichischen Schwerbehindertennachweis in Deutschland zu bewegen. Die vom Beklagten praktizierte Handhabung der Veranlagungsproblematik führe im Ergebnis zu einer Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland und sei offensichtlich nicht mit höherrangigem Recht, insbesondere nicht mit EU-Recht vereinbar.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (Beiakte I) verwiesen.

Hinweis:

Die Richtlinie 2000/78/EG finden Sie im Internet unter:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=140620079...

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Soweit der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. August 2010 für die Erhebungsjahre 2008 und 2009 jeweils eine Ausgleichsabgabe in Höhe von (nur) 1.260,- EUR beinhaltet, macht die Klägerin keine Beschwer geltend; vielmehr deckt dieser Teilbetrag diejenige Berechnungskonstellation ab, die die Klägerin mit ihrer vorliegenden Klage zugrunde gelegt wissen will. Nach den Berechnungsdetails für die beiden Erhebungsjahre beläuft sich die Ausgleichsabgabe nämlich auf den Betrag von jeweils 1.260,- EUR, sofern für diese beiden Jahren jeweils "1" besetzter Pflichtarbeitsplatz (Arbeiternehmer N. N1.) berücksichtigt wird. Diese rechtliche Einschätzung ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass die Klägerin den Betrag von 1.260,- EUR für die beiden Erhebungsjahre 2008 und 2009 jeweils ohne Vorbehalt gezahlt hat.

Die Klage bleibt auch wegen des darüber hinausgehenden Betrages der Ausgleichsabgabe - jeweils 3.060,- EUR - ohne Erfolg. Die Klägerin verlangt vergeblich die Berücksichtigung des (damaligen) Mitarbeiters N. N1. zu ihren Gunsten in der Rubrik "Besetzter Pflichtarbeitsplatz".

Im Recht der Ausgleichsabgabe gemäß § 77 Abs. 1 SGB IX obliegt es dem jeweiligen Arbeitgeber, die Voraussetzungen für einen "besetzten Pflichtarbeitsplatz" nachzuweisen. Einen solchen Nachweis hat die Klägerin hier für ihren (damaligen) Mitarbeiter N. N1. nicht erbracht.

Abgesehen davon, dass auch das aus Österreich stammende Schwerbehindertendokument für den (damaligen) Mitarbeiter N. N1 ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge jedenfalls im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden ist, scheitert das Klagebegehren letztlich an dem Umstand, dass die Klägerin bzw. deren Steuerberater es trotz mehrmaliger Aufforderungen während eines Zeitraums von mehr als zehn Monaten (Erhebung des Widerspruchs im August 2010 - Sitzung des Widerspruchsausschusses beim Beklagten Ende Juni 2011) nicht unternommen haben, einen deutschen Schwerbehindertenausweis für den Mitarbeiter N. N1. zu beschaffen oder jedenfalls eine Anerkennung des in Österreich ausgestellten Ausweisdokuments für Deutschland herbeizuführen. Damit ist die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis für die Besetzung eines Pflichtarbeitsplatzes schuldig geblieben, so dass sie gem. § 77 Abs. 1 SGB IX zur Zahlung der dadurch erhöhten Ausgleichsabgabe verpflichtet ist.

Die seitens der Klägerin gegen den streitbefangenen Feststellungsbescheid erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:

(1.) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein im Ausland (hier in Österreich) ausgestelltes Schwerbehindertendokument nach europäischem Recht auch in allen übrigen EU-Ländern anerkannt werden müsse, stellt sich hier in dieser allgemeinen Form nicht. Es geht hier insbesondere nicht im die Frage der Anerkennung solcher Ausweisdokumente innerhalb der europäischen Union im Allgemeinen; vielmehr stellt sich hier konkret (nur) die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nach deutschem Recht statuierte Vergünstigung (Reduzierung der Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 1 SGB IX aufgrund der "Besetzung sog. Pflichtarbeitsplätze") in Anspruch genommen werden kann. Diese Detailfrage betr. § 77 Abs. 1 SGB IX ist nicht Gegenstand des europäischen Rechts, sondern Bestandteil von Detailregelungen des nationalen Rechts. Dementsprechend ist die für die Erhebung der im deutschen Recht normierten Ausgleichsabgabe zuständige Verwaltung auch gehalten, bei der Berechnung der Höhe dieser Abgabe innerstaatlich gleiche Maßstäbe anzulegen. Dies ist nur möglich, wenn die einschlägigen Voraussetzungen anhand des innerstaatlichen Rechts nachgewiesen werden. Dies setzt entweder den Nachweis des Schwerbehindertenstatus nach Maßgabe des SGB IX voraus oder aber die erfolgreiche Durchführung eines deutschen Verwaltungsverfahrens, in dem bestätigt wird, dass eine im Ausland zuerkannte Schwerbehinderteneigenschaft auch die Voraussetzungen des einschlägigen deutschen Rechts erfüllt. Dass es ein solches Feststellungsverfahren "zur Ermöglichung der Inanspruchnahme konkreter inländischer Rechtsvorteile" gibt, hat die Klägerin mit ihrem Hinweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung,

vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R, selbst dargetan.

Der angefochtene Feststellungsbescheid beinhaltet auch keine europarechtlich unzulässige Diskriminierung eines ausländischen Arbeitnehmers; vielmehr ist die Nichtberücksichtigung eines ausländischen Schwerbehindertendokuments ohne gesondertes inländisches Anerkennungsverfahren bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 1 SGB IX lediglich die Konsequenz aus dem Umstand, dass das System dieser Ausgleichsabgabe eine deutsche Besonderheit ist, die bislang nicht Gegenstand europarechtlicher Harmonisierung war.

(2.) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr damaliger Arbeitnehmer N. N1. zum Zeitpunkt des Akutwerdens der Berechnungsproblematik nicht mehr greifbar gewesen sei. Unter Zugrundelegung der von der Klägerin zu diesem Arbeitsverhältnis in den Erhebungsbögen vermerkten Daten (Beginn des Arbeitsverhältnisses: 00.00.2008 - Ende des Arbeitsverhältnisses: 00.00.2009) verhält es sich allerdings in der Tat so, dass das Arbeitsverhältnis im Sommer 2010, als die Klägerin mit der Berechnungsproblematik konfrontiert wurde, schon längst beendet war. Hieraus folgt aber keine für die Klägerin günstige Konsequenz; denn für einen sorgfältig arbeitenden Arbeitgeber gehört es zu den Grundpflichten, die wesentlichen Rechtsverhältnisse eines Arbeitsverhältnisses auch über dessen Ende hinaus zu dokumentieren und zu diesem Zweck das - insbesondere aus der Sicht der Klägerin - wichtige österreichische Schwerbehindertendokument ggf. einer Überprüfung durch die in Deutschland für Schwerbehindertenangelegenheiten zuständige Behörde zuzuführen. Dies ist offenbar nicht geschehen. Die Klägerin hat es unter diesen Umständen selbst zu vertreten, dass sie der ihr obliegenden Nachweispflicht nach § 77 Abs. 1 SGB IX von vornherein nicht hat nachkommen können.

(3.) Die Klägerin kann sich letztlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es überhaupt keine rechtliche Möglichkeit zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland gebe. Das hätte die Klägerin - ggf. über ihren Steuerberater - zunächst durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei der ihr ausdrücklich näher bezeichneten Behörde unter Darlegung ihres rechtlichen Interesses an einer solchen Feststellung (vgl. hierzu BSG, aaO) prüfen lassen müssen. Ausschlaggebend für die letztendlich ungünstige rechtliche Beurteilung ist hierbei, dass sie es erst gar nicht versucht hat, obwohl der Beklagte ihr mit dem Kreis F. die hierfür zuständige Behörde ausdrücklich benannt hatte und obwohl es in einer solchen Konstellation ein Feststellungsverfahren zweck Erlangung konkreter inländischer Rechtsvorteile gibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil sie der Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von Schwerbehindertendokumenten aus dem EU-Ausland grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Referenznummer:

R/R6225


Informationsstand: 18.07.2014