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Urteil
Vorruhestandsvereinbarung - Zahlungsverpflichtung - Verlust des Anspruchs auf gesetzliche Rente eines Schwerbehinderten - Aberkennung des Schwerbehindertenstatus nach Auswanderung

Gericht:

LAG Hessen 13. Kammer


Aktenzeichen:

13 Sa 1210/11


Urteil vom:

17.04.2012


Grundlage:

  • BGB § 611 Abs. 1

Orientierungssatz:

Einzelfall zum Rechtsgedanken aus § 162 Abs. 2 BGB, wonach niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf.

hier: abgelehnt

Rechtsweg:

ArbG Frankfurt/Main Urteil vom 24.03.2011 - 21 Ca 13/11
BAG Urteil vom 23.09.2014 - 9 AZR 827/12

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2011 - 21 Ca 13/11 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung vom 06. September 2004 verpflichtet ist, dem Kläger über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2013 monatlich 4.800,00 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Vorruhestandsgeld, das die Beklagte wegen der Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs von Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht mehr zahlen will.

Die Beklagte ist ein Bankinstitut.

Der am 12. Dezember 1950 geborene Kläger lebt seit Ende 2004 in A in Bolivien. Er war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als AT-Mitarbeiter und Prokurist beschäftigt und verdiente zuletzt 6.263,33 EUR brutto pro Monat. Ab 15. April 2002 war er stellvertretender Betriebsratsvorsitzende. Ab 20. März 1992 verfügte er über einen Schwerbehindertenausweis. Ihm ist wegen eines künstlichen Darmausgangs ein Grad der Behinderung von 80 bewilligt.

Am 06. September 2004 schlossen die Parteien einen Vorruhestandsvertrag (Bl. 9 ff d. A.), der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2004 vorsah. In dem Vorruhestandsvertrag vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ab 01. Oktober 2004 ein Vorruhestandsgeld in Höhe von 76,6 % seines damaligen Bruttogehalts, mithin 4.800,00 EUR brutto, erhält. Hinsichtlich der Frage des Erlöschens der Ansprüche aus dem Vorruhestandsvertrag trafen die Parteien im Wesentlichen folgende Regelung:

"4.1 Die Ansprüche aus dieser Vorruhestandsvereinbarung erlöschen mit Beginn des Monats, für den Herr B eine gesetzliche Rente wegen Alters, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung beanspruchen kann; das ist nach Rechtslage zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages am 01.01.2011. Erforderliche Antragstellungen obliegen Herrn B.

(...)

5.3 Herr B verpflichtet sich, einen Antrag auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbaren Leistungen bei Vorliegen der Voraussetzungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch bei Abschlägen), auch während der Laufzeit dieser Vereinbarung zu stellen."

Zur Zeit des Vertragsabschlusses war im Hause der Beklagten bekannt, dass der Kläger alsbald nach seinem Ausscheiden nach A auswandern wollte. Noch am 10. Oktober 2004 erteilte der Personalbereich der Beklagten dem Kläger Auskünfte über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen seines Umzugs nach A (Bl. 246 d. A.).

Mit Bescheid des Versorgungsamtes der Freien Hansestadt Bremen vom 15. September 2010 wurde der Antrag des Klägers auf Verlängerung seines Schwerbehindertenausweises - rechtskräftig - mit der Begründung zurückgewiesen, für die Verlängerung bedürfe es nach dem Gesetz eines gewöhnlichen Aufenthaltes oder einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland (Bl. 29 d. A.). Gleichwohl stellte der Kläger am 09. Februar 2011 einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19. April 2011 (Bl. 241 d. A.) mit derselben Begründung abgelehnt. Das vom Kläger angestrengte Widerspruchsverfahren ruht derzeit. Nach einer Probeberechnung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20. Februar 2012 (Bl. 243 f d. A.) würde der Kläger, wäre er weiter in der Bundesrepublik ansässig, ab 01. Januar 2011 eine Altersrente wegen Schwerbehinderung in Höhe von monatlich 1236,39 EUR abzüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 24,11 EUR sowie dem Eigenanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 101,38 EUR erhalten.

Mit der Klage vom 28. Dezember 2010, bei Gericht eingegangen am 30. Dezember 2010 und der Beklagten am 14. Januar 2011 zugestellt, hat der Kläger die Feststellung der weiteren Zahlungsverpflichtung der Beklagten bis 31. Dezember 2013 verlangt, da ihm wegen der Übersiedlung nach A nicht früher eine Altersrente zustehe. Er hat vorgetragen, die in den Ziffern 4.1 und 5.3 des Vorruhestandsvertrages vom 06. September 2004 getroffenen Regelungen seien rechtsunwirksam, soweit sie ein Erlöschen der Ansprüche auf Vorruhestandsgeld zum Zeitpunkt der erstmaligen Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente als schwerbehinderter Mensch vorsehen. Als schwerbehinderter Mensch habe er - unstreitig - höhere Abschläge bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente hinzunehmen als ein nicht schwerbehinderter Mensch.

Sein Gesundheitszustand habe sich im Übrigen wesentlich verbessert.


Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung vom 06. September 2004 verpflichtet ist, ihm über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2013 den monatlichen Bruttobetrag von 4.800,00 EUR zu zahlen,

hilfsweise

2. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung vom 06. September 2004 verpflichtet ist, ihm die finanziellen Nachteile auszugleichen, die er aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Schwerbehinderung aufgrund Ziffer 5.3 der Vorruhestandsvereinbarung gegenüber einem nicht schwerbehinderten Beschäftigten in der gleichen Situation erleidet, vollumfänglich auszugleichen.


Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger sei im Jahre 2004 das Angebot auf Abschluss des streitgegenständlichen Vorruhestandsvertrages ausschließlich aufgrund seiner persönlichen Situation als schwerbehinderter Mensch sowie seiner Stellung als Betriebsratsmitglied unterbreitet worden. Kein anderer Mitarbeiter der Beklagten habe eine Vorruhestandsvereinbarung mit ähnlich guten Konditionen abgeschlossen. Tatsächlich sei in den Jahren 1999 bis 2008 lediglich mit zwei weiteren Mitarbeitern eine Vorruhestandsvereinbarung abgeschlossen worden.

Mit Urteil vom 24. März 2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Leistungspflicht der Beklagten aus dem Vorruhestandsvertrag vom 06. September 2004 sei erloschen, weil der Kläger die Möglichkeit einer dauerhaften Rückkehr nach Deutschland gehabt hätte und damit Anspruch auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 60. Lebensjahr. Eine Diskriminierung des Klägers oder ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot für schwerbehinderte Menschen sei nicht erkennbar. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 143 bis 152 d. A.).

Gegen dieses dem Kläger am 21. Juli 2011 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim erkennenden Gericht am 19. August 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 21. Oktober 2011 mit einem am 21. Oktober 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Solange er trotz entsprechenden Bemühens keine gesetzliche Rente erhalte, habe die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Vorruhestandsvertrag vom 06. September 2004 zu erfüllen.


Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2011 - 21 Ca 13/11 - abzuändern und festzustellen,

1) das die Beklagte aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung vom 06. September 2004 verpflichtet ist, dem Kläger über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2013 den monatlichen Bruttobetrag von 4.800,00 EUR zu zahlen;

hilfsweise

2) festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung vom 06. September 2004 verpflichtet ist, dem Kläger die finanziellen Nachteile auszugleichen, die er aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Schwerbehinderung aufgrund Ziffer 5.3 der Vorruhestandsvereinbarung gegenüber einem nicht schwerbehinderten Beschäftigten in der gleichen Situation erleidet, vollumfänglich auszugleichen.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger sei im Vergleich zu anderen nicht benachteiligt worden. Entsprechende Indizien habe der Kläger nicht darlegen können. Es gereiche dem Kläger zum Nachteil, wenn er durch seine Übersiedlung nach A selbst die einzig fehlende Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01. Januar 2011 zum Wegfall gebracht habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 17. April 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten die begehrte Feststellung der Verpflichtung verlangen, dass diese über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2013 ihm weiter monatlich 4.800,00 EUR brutto zu zahlen hat.

Der entsprechende Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig. Dies hat das Arbeitsgericht schon zutreffend herausgearbeitet. Der Kläger hat das dafür notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger ist insbesondere nicht verpflichtet, an Stelle des Feststellungsantrages eine Leistungsklage, gegebenenfalls auch als Klage auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO zu erheben. Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage gilt im zivilprozessualen Verfahren und damit auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der zwischen den Parteien aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG vom 16. Dezember 2008, -9 AZR 985/07-, AP Nr. 33 zu § 1 TVG Vorruhestand).

Von einer solchen Sachlage kann hier ausgegangen werden. Der Feststellungsantrag ist geeignet, den Konflikt zwischen den Parteien endgültig zu klären und weitere Prozesse zu vermeiden. Die Parteien streiten lediglich um die Frage, ob die Beklagte an den Kläger über den 31. Dezember 2010 hinaus weiter Vorruhestandsgeld auf Grundlage des Vorruhestandsvertrages vom 06. September 2004 zahlen muss. Über die Ausgestaltung der Leistungspflicht, insbesondere die Höhe des Vorruhestandsgeldes, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

Auf die vom Arbeitsgericht erwogenen Gesichtspunkte einer eventuellen Diskriminierung des Klägers als Schwerbehinderter gemäß § 3 Abs.1 AGG kommt es dabei nicht an.

Die Beklagte hat ihre Verpflichtungen aus dem Vorruhestandsvertrag vom 06. September 2004 weiter zu erfüllen. In Ziffer 4.1 dieses Vertrags hat sie es auf sich genommen, dem Kläger solange Vorruhestandsgeld zu zahlen, bis der Kläger eine gesetzliche Rente beanspruchen kann. Daran muss sie sich festhalten lassen. Der in der Vertragsklausel festgehaltene Satz "das ist nach Rechtslage zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages der 01.01.2011" zeigt, dass sich die Beklagte durchaus Gedanken darüber gemacht hat, wann der Kläger frühestmöglich Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben könnte. Der Satz zeigt aber auch, dass sich die Beklagte über das Risiko einer sich ändernden Rechtslage klar war. Die Beklagte wusste seinerzeit außerdem, dass der Kläger alsbald nach A auswandern wollte. Ihr waren damit alle Tatsachen bekannt, die den rechtlichen Schluss auf den Wegfall des Schwerbehindertenstatus gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX zuließen, nach dem eine Behinderung im Rechtssinne nämlich nur vorliegen kann, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und die betreffende Person ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX, also der Bundesrepublik Deutschland, hat.

Das darin für die Beklagte liegende Risiko hat sich nun verwirklicht. Es hätte sich auch anders verwirklichen können, etwa durch eine Wiedergenesung des Klägers (Behinderung von weniger als 50) oder durch eine sich für Menschen mit Behinderung nachteilig veränderte Ausgestaltung des Rentenanspruches. Genau wie dieses Risiko von der Beklagten vertraglich übernommen wurde, hat sie für das Risiko gerade zu stehen, das sich durch die Übersiedlung des Klägers nach A verwirklicht hat. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass es der Kläger war, der durch sein Handeln den früheren Eintritt eines gesetzlichen Rentenanspruchs verhindert hat und dass sie auf den Aufenthaltsort des Klägers keinen Einfluss nehmen kann. Dem Kläger kann wegen seines Handels jedoch kein Vorwurf gemacht werden, etwa gestützt auf § 162 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift enthält den Rechtsgedanken, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf (BAG vom 12. Dezember 2007, - 10 AZR 97/07 -, NJW 2008, 872; BGH vom 22. Januar 2004, - V ZB 51/03 -, NJW 2004, 937; Westermann in MüKO BGB, 6. Auflage 2012, § 162 BGB Randziffer 18; Bork in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2010, § 162 BGB Randziffer 15). Zu Recht warnen aber schon Westermann und Bork (jeweils a. a.O.) vor einer Überstrapazierung dieses Rechtsgedankens. Keinesfalls ist § 162 BGB ein Instrument, erwünschte Ergebnisse, wie sie bei einem anderen tatsächlichen Ablauf entstanden wären, durch Ergänzung des Sachverhalts herzustellen (Westermann, a. a. O.). Für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens ist eine Gesamtbewertung oder Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei ist ein Verschulden nach überwiegender Meinung zwar nicht erforderlich (LAG Hamm vom 16. Juni 2011, - 16 Sa 1089/10 -, zitiert nach juris; Bork, a. a. O., Randziffer 10 n. w. N.). Es bedarf aber eines Verhaltens, das sich bei Würdigung (auch) der subjektiven Beweggründe als treuwidrig darstellt. Dies gilt umso mehr, als es ich bei § 162 BGB nicht um eine Sanktion handelt (Bork, a. a. O., Randziffer 2). Eine Pflicht, den Bedingungseintritt zu fördern wird durch ihn ebenfalls nicht begründet (Bork, a. a. O., Randziffer 1).

Vor diesem Hintergrund erscheint das Verhalten des Klägers nicht treuwidrig. Er hat bei den Vertragsverhandlungen mit der Beklagten im Jahre 2004 "mit offenen Karten gespielt". Er hat von Anfang an erklärt, er wolle nach A übersiedeln und damit der Beklagten die notwendigen Informationen gegeben, die sie brauchte, um das Risiko abzuschätzen, das in Ziffer 4.1 des Vorruhestandsvertrags vom 06. September 2004 liegt. Der Kläger hat darüber hinaus alles versucht, um seine vorgezogene Rente doch noch ab 01. Januar 2011 zu bekommen. Er hat dafür - erfolglos - Anträge auf Verlängerung seines Schwerbehindertenausweises und auf Gewährung von vorgezogener Altersrente wegen Schwerbehinderung gestellt. Damit hat er seinen Mitwirkungspflichten aus dem Vorruhestandsvertrag genügt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger im Wissen um den Wegfall seines Schwerbehindertenstatus und mit dem Motiv einer möglichst langen Verpflichtung der Beklagten nach A übergesiedelt ist. Dem Kläger stand es auch frei, nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses seinen Wohnsitz zu nehmen, wo er wollte. Dafür kann er nicht - mittelbar - "bestraft" werden. Vom Kläger kann auch nicht erwartet werden, dass er, um weiter Schwerbehinderter im Rechtssinne zu bleiben, wieder auf Dauer in die Bundesrepublik zurückkehrt, wie dies im Urteil des Arbeitsgerichts anklingt. Das käme einer aktiven Förderung eines Bedingungseintritts gleich, den § 162 BGB gerade nicht verlangt.

Die Beklagte hat daher den Vertrag vom 06. September 2004 weiter zu erfüllen, auch wenn sich jetzt ein Risiko verwirklicht hat, das die Beklagte bei Vertragsschluss nicht bedacht hat, aber hätte bedenken könne. Der Kläger hat sie daran nicht gehindert.

Die Beklagte hat als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Die Zulassung der Revision findet ihre Rechtfertigung in § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Referenznummer:

R/R5884


Informationsstand: 19.11.2013