Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. November 2008 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist entgegen seiner Auffassung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (1.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (2.) zuzulassen.
1. Aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen (
vgl. die Begründungsschrift vom 6.4.2009) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (
vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164;
BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124
VwGO Nr. 33
S. 7, 10; Kopp/Schenke,
VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 7). So liegt es hier nicht.
a) Der Kläger rügt ohne Erfolg, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stehe nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (
SGB IX).
aa) Er trägt vor, die Bewertung des Schwerbehindertenausweises durch das Verwaltungsgericht entspreche nicht den gesetzlichen Regelungen im
SGB IX. Dieser Ausweis sei im Zusammenhang mit dem vorgelegten Attest ein Nachweis der studieneinschränkenden Wirkung der Erkrankung. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Behinderung als Einschränkung einer abstrakten Leistungsfähigkeit angesehen, wobei als die zu erbringende Leistung der Studienabschluss gesetzt werde; der Erlass der Studiengebühren werde somit begriffen als Maßnahme des Gesetzgebers, um die "Leistungsunfähigkeit" behinderter Studierender zu korrigieren. Diese Sichtweise sei nicht mit den Bestimmungen der
§§ 1,
2 und
69 SGB IX vereinbar. Aus ihnen ergebe sich, dass der Maßstab für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht die Herstellung irgendeiner Leistungsfähigkeit sei, sondern die Förderung gesellschaftlicher Teilhabe. Mit dem Behindertenausweis werde der behördlich festgestellte Grad der Behinderung dokumentiert, wobei ab einem Behinderungsgrad von 50 v. H. eine Schwerbehinderung vorliege. Insbesondere der Schwerbehindertenausweis diene dabei gemäß § 69
Abs. 5 Satz 2
SGB IX gerade dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach dem Teil 2 des
SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustünden. Der Erlass der Studiengebühr sei eine solche "Hilfe"; der diesbezügliche Anspruch sei somit durch den Schwerbehindertenausweis abschließend nachgewiesen und bedürfe keiner weiteren Belege.
Zudem trügen die Regelungen des
SGB IX der Tatsache Rechnung, dass der Mensch nicht teilbar sei. Dementsprechend sei eine Behinderung nicht etwa einerseits
(z. B. beim Radfahren und Kochen) vorhanden und andererseits (beim Studium) nicht gegeben. Eine studienzeitverlängernde Wirkung der Behinderung lasse sich also unmöglich quantifizieren; jedenfalls sei sie durch den Behinderungsgrad von 50 v. H. bereits in einer Größenordnung erfasst und nachvollziehbar gemacht. Dem Verwaltungsgericht habe es auch nicht zugestanden, die mit der Erkrankung verbundene Beeinträchtigung in Frage zu stellen. Insbesondere könne die Tatsache, dass der Kläger berufstätig und in Gremien der Selbstverwaltung aktiv sei, nicht gegen ihn verwendet werden. Indem das Verwaltungsgericht aber so verfahren sei, habe es die gesellschaftliche Teilhabe des Klägers und sein auf das Allgemeinwohl gerichtetes Engagement als Grund genommen, um eine gesetzliche Maßnahme zur Förderung genau dieser Teilhabe zu versagen.
bb) Diese Argumente des Klägers greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass nach § 6
Abs. 10 Satz 2
Nr. 1 HmbHG 2003 eine (Schwer-) Behinderung als solche noch nicht genügt habe, um einen Anspruch auf Erlass der Langzeitstudiengebühr zu begründen, sondern dass es insoweit darauf angekommen sei, ob sich die Behinderung tatsächlich studienzeitverlängernd auswirke, zu Recht auf den eindeutigen und einer anderen Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut dieser Vorschrift gestützt.
aaa) Die Bestimmung steht mit diesem Inhalt nicht im Widerspruch zu den von dem Kläger genannten Vorschriften des
SGB IX. Der Regelungsbereich dieses Gesetzes ergibt sich (im Einklang mit der diesbezüglichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes,
vgl. Art. 74
Abs. 1
Nr. 7
GG) aus den dortigen Bestimmungen selbst (
vgl. § 1 Satz 1, wonach behinderte oder von Behinderungen bedrohte Menschen Leistungen nach dem
SGB IX oder nach den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen erhalten). Dagegen folgt daraus keine in dem Sinne präjudizierende Wirkung im Hinblick auf landesgebührenrechtliche Vorschriften, dass Hoheitsträger generell keine Gebühren von behinderten Menschen im Hinblick auf Tätigkeiten verlangen dürften, die der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zuzurechnen sind (zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung von Studiengebühren und zu ihrem weiten Spielraum beim Gebrauchmachen von ihren Gesetzgebungskompetenzen im Hinblick auf die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten
vgl.:
OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris, Rn. 75
ff., 81).
Im Übrigen lässt sich auch aus der Legaldefinition der Behinderung in § 2
Abs. 1 Satz 1
SGB IX mit der dort vorausgesetzten Folge, dass die Teilhabe des Menschen "am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt" ist, nicht ohne weiteres folgern, dass der betreffende Mensch unabhängig von der Art der Behinderung einen längeren Zeitraum als ein Mensch ohne Behinderung benötigt, um ein Hochschulstudium zu absolvieren; das Leben in der Gesellschaft besteht aus sehr vielen und sehr unterschiedlichen Bereichen, die je nach der Art und des Ausmaßes der Behinderung auch in sehr unterschiedlichem Maß beeinträchtigt sein können.
Soweit der Kläger auf die Bestimmung des § 69
Abs. 5 Satz 2
SGB IX hinweist, nach welcher der Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die dem schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des
SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen, führt auch dies nicht zum Erfolg. Aus dieser Funktionsbeschreibung des Ausweises an sich lässt sich nicht folgern, dass der Erlass jeglicher Studiengebühren eine "Hilfe" im Sinne dieser Vorschrift wäre, die der schwerbehinderte Mensch ohne weiteres beanspruchen könnte. Diese Vorschrift begründet keine Ansprüche und Hilfen "nach anderen Vorschriften", sondern setzt diese - umgekehrt - voraus. Der Anwendungsbereich dieser Norm wäre somit
z. B. erfasst, wenn (anders als im vorliegenden Fall) eine (landesrechtliche) Bestimmung generell vorsähe, dass schwerbehinderten Menschen im Sinne des
SGB IX die Studiengebühren erlassen würden: Dann könnten die betreffenden Menschen ihre Schwerbehinderung anhand des Ausweises nachweisen, um so den Erlass der Studiengebühren zu erwirken.
Aus alldem folgt zugleich, dass die Bestimmungen des
SGB IX entgegen der Ansicht des Klägers rechtlich nicht zu dem Schluss zwingen, dass sich die studienzeitverlängernde Wirkung einer Behinderung nicht quantifizieren lasse. Tatsächlich dürfte dies auch durchaus möglich sein, etwa durch Darlegung und Glaubhaftmachung des (annähernden) zusätzlichen Zeitaufwands für das Erfassen des Studienstoffs und daraus folgender Einschränkungen für das Absolvieren des Studienprogramms. Sollte sich daraus
z. B. ergeben, dass der schwerbehinderte Studierende pro Semester infolge der Behinderung nur die Hälfte des diesbezüglich im Studienplan vorgesehenen Stoffs nebst Prüfungen bewältigen kann, so ließe sich auf dieser Grundlage eine entsprechende studienzeitverlängernde Wirkung der Behinderung mit dem Ergebnis der Verdoppelung der Regelstudienzeit errechnen.
Auch die Kritik des Klägers an dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf seine Berufstätigkeit und Gremienarbeit führt nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat diese Tätigkeiten des Klägers nicht "gegen ihn verwendet" (
vgl. seine Begründungsschrift vom 6.4.2009,
S. 3 oben). Es hat vielmehr Zweifel geäußert, ob sich die Behinderung des Klägers tatsächlich studienzeitverlängernd ausgewirkt habe, und in diesem Zusammenhang auf die
o. g. Tätigkeiten hingewiesen, die das Lesen und Erfassen von Texten, den regelmäßigen Umgang mit einem Computer und die räumliche Orientierung in größeren Menschenmengen oder Örtlichkeiten voraussetzten (UA
S. 23 f.); zugleich hat es zutreffend angemerkt (UA
S. 23), dass der Kläger in seinem Erlassantrag vom 30. März 2005 keine studienzeitverlängernden Auswirkungen seiner Behinderung geltend gemacht hatte (obwohl der Antragsvordruck eine diesbezügliche Rubrik zum Ankreuzen enthielt).
bbb) Ergänzend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Bestimmung des § 6
Abs. 10 Satz 2
Nr. 1 HmbHG, indem sie nicht auf das Vorliegen einer Behinderung an sich, sondern auf die
ggf. daraus folgenden studienzeitverlängernden Auswirkungen abgestellt hat, nicht gegen das in
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG normierte Verbot der Benachteiligung Behinderter verstoßen hat (auch der Kläger hat einen solchen Verstoß nicht geltend gemacht). Diese Verfassungsnorm bezieht sich sowohl auf direkte Ungleichbehandlungen (die unmittelbar an die Behinderteneigenschaft anknüpfen) als auch auf indirekte Ungleichbehandlungen (die zwar auf andere Kriterien abstellen, im Ergebnis aber im Wesentlichen behinderte Menschen betreffen), und verbietet Regelungen oder andere Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, die behinderte Menschen nachteilig ungleich behandeln (
vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth,
GG, 11. Aufl. 2011,
Art. 3 Rn. 145 f.; Gubelt in: von Münch/Kunig,
GG, 5. Aufl. 2000,
Art. 3 Rn. 104 d). Eine Benachteiligung in diesem Sinne kann im Bereich der Nutzung öffentlicher Einrichtungen auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (
vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997, BVerfGE 96, 288, 303, zur schulbehördlichen Überweisung eines behinderten Kindes an eine Sonderschule).
Nach diesen Maßstäben hat die Regelung in § 6
Abs. 10 Satz 2
Nr. 1 HmbHG nicht gegen das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot Behinderter verstoßen. Sie hat es gegenüber (schwer-) behinderten Studierenden ermöglicht, behinderungsbedingte Studienzeitverlängerungen in der Weise zu berücksichtigen, dass nach Verbrauch des Studienguthabens die Langzeitstudiengebühren erlassen wurden. Der Umstand, dass die behinderten Studierenden dies zu beantragen sowie die studienzeitverlängernden Auswirkungen ihrer Behinderung darzulegen und
ggf. glaubhaft zu machen hatten, war (solange die diesbezüglichen Anforderungen im Einzelfall nicht überspannt wurden) angesichts der bereits erwähnten Unterschiedlichkeit der Auswirkungen von Behinderungen, die sich nicht zwangsläufig studienzeitverlängernd auswirken müssen, an sich keine unzumutbare oder gar schikanöse, im
o. g. Sinne benachteiligende Mitwirkungslast.
b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, die Prämisse des Verwaltungsgerichts, dass ein Studium dem Abschluss diene und damit der Erlass der Langzeitstudiengebühren nur gerechtfertigt sei, wenn er der Wiederherstellung eines leistungs- und prüfungsorientierten Studiums diene, widerspreche den Bestimmungen in § 13
Abs. 1 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973
S. 1569 - IPwskR -), §§ 3
Abs. 1, 4
Abs. 1, 49
Abs. 1 HmbHG und § 4 der für ihn geltenden Studienordnung Germanistik/Magister vom 21. Januar 1987; aus diesen Vorschriften ergebe sich, dass der Hauptzweck des Studiums nicht der Erwerb eines Abschlusses, sondern die Qualifizierung zum selbständigen wissenschaftlichen Handeln zum Allgemeinwohl der Gesellschaft (Frieden, Demokratie, soziale Gerechtigkeit, Humanität) sei.
Abgesehen davon, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts eine "Prämisse" in dieser Zuspitzung nicht zu entnehmen ist, ändern die von dem Kläger genannten Bestimmungen nichts daran, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Langzeitstudiengebühren einen rechtmäßigen und legitimen Lenkungszweck verfolgt hat, indem er die Studierenden dazu anhalten wollte, ihr Studium möglichst innerhalb der jeweiligen Regelstudienzeit zuzüglich einer Frist von weiteren vier Semestern abzuschließen. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht haben bereits bestätigt, dass die Einführung solchermaßen ausgestalteter Langzeitstudiengebühren auch unter Berücksichtigung dieses Lenkungszwecks weder gegen
Art. 12
GG (
vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32, 36
ff.;
BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris, Rn. 24
ff.) noch gegen
Art. 13 IPwskR (
vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001,
a. a. O., 49) verstößt. Auch das Berufungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung insoweit keine Verstöße erkennen können (
vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2008, HmbJVBl. 2010, 30, 31 f.). Ansonsten bleibt es dabei, dass die Regelungen über die Langzeitstudiengebühren im Hamburgischen Hochschulgesetz 2003, in diesem Fall insbesondere § 6
Abs. 10 Satz 2
Nr. 1, gegenüber den sonstigen von dem Kläger genannten Normen des hamburgischen Landesrechts nicht nachrangig sind, sondern diesen gegenüber als die spezielleren
bzw. höherrangigen Vorschriften vorgehen.
c) Der Kläger rügt, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts könne in seinem Fall ein Teilzeitstudium angenommen werden. Die Beklagte habe trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung in den meisten Studiengängen keine Teilzeitstudienordnung erlassen, was allerdings erst nachträglich durch die Einführung der Studiengebühren und des Studienguthabens Bedeutung erlangt habe. Daher habe die Beklagte für Studierende, die in Studiengängen ohne entsprechende Ordnung faktisch ein Teilzeitstudium absolviert hätten, nach Einführung der Gebühren ein solches Teilzeitstudium als gegeben angenommen, da das Fehlen einer solchen Studienordnung nicht den Studierenden anzulasten gewesen sei. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz müsse ein solches Teilzeitstudium in Bezug auf das Studienguthaben auch für den Kläger angenommen werden.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Nach § 6
Abs. 8 Satz 3
Nr. 1 HmbHG 2003
i. V. m. § 2
Abs. 2
Nr. 1 der Satzung der Beklagten zur Befreiung von Studiengebühren vom 5. März 2004 (nachfolgend: Satzung) wurde bei Personen, die als Teilzeitstudierende nach § 36
Abs. 4 HmbHG immatrikuliert sind, die Regelstudienzeit, soweit diese nicht bereits in der Prüfungsordnung geregelt war, proportional umgerechnet. Der Kläger war in dem hier streitigen Zeitraum als Vollzeitstudierender und nicht als Teilzeitstudierender gemäß § 36
Abs. 4 HmbHG eingeschrieben, so dass er nicht unter die genannte Bestimmung fällt.
Auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und die von dem Kläger vorgetragene Behandlung sog. faktischer Teilzeitstudierender durch die Beklagte ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zum einen hat sich der Kläger im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsverfahrens gegenüber der Beklagten ausweislich der vorliegenden Akten nicht darauf berufen, in dem hier streitbefangenen Zeitraum (Sommersemester 2005 bis Wintersemester 2006/2007) ein sog. faktisches Teilzeitstudium betrieben zu haben. Dementsprechend hat er gegenüber der Beklagten auch nicht konkret dargelegt, in welchem prozentualen Umfang er ein faktisches Teilzeitstudium betreibe, was aber für eine "proportionale Umrechnung" in entsprechender Anwendung von § 2
Abs. 2
Nr. 1 der Satzung erforderlich gewesen wäre; somit hat es im Fall des Klägers tatsächlich keinen Anknüpfungspunkt für die von ihm behauptete Gleichbehandlungspraxis der Beklagten gegeben. Zum anderen ist im Fall des Klägers das nunmehr von ihm geltend gemachte faktische Teilzeitstudium in tatsächlicher Hinsicht allenfalls unter dem Gesichtspunkt seiner beruflichen Tätigkeit nachvollziehbar. Dieser Gesichtspunkt allerdings ist von der Beklagten bereits in der Weise berücksichtigt worden, dass sie bei der Berechnung des Studienguthabens des Klägers eine um zehn Semester verlängerte Dauer zugrundegelegt hat (
vgl. den Widerspruchsbescheid vom 21.3.2006,
S. 3). Dass es in solchen Fällen eine gleichbehandlungsrechtlich bedeutsame Praxis der Beklagten gegeben haben könnte, die Berufstätigkeit der Studierenden doppelt, nämlich zugleich unter dem Gesichtspunkt eines faktischen Teilzeitstudiums und als unbillige Härte gemäß § 3
Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 der Satzung zu berücksichtigen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
d) Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe "bei seiner Rechnung" nicht die Befreiung von Studiengebühren für zwei weitere Semester auf Grund des auch durch die Beklagte anerkannten Engagements in der Selbstverwaltung berücksichtigt. Bei Beachtung dieses Tatbestands hätte das Verwaltungsgericht zwingend zu einer anderen Erkenntnis gelangen müssen.
Auch dieser Angriff bleibt erfolglos. Soweit der Kläger mit der nicht näher bezeichneten Formulierung "bei seiner Rechnung" die Passage auf Seite 24 Mitte des Urteilsabdrucks ("Doch selbst wenn ...") meinen sollte, ist dies schon deshalb unerheblich, weil es sich bei diesem Argument des Verwaltungsgerichts um ein bloßes Hilfsargument gehandelt hat, das hinweggedacht werden könnte, ohne dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Das Hauptargument des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang geht dahin, dass der gemäß § 6
Abs. 10 Satz 2
Nr. 1 HmbHG für den Erlass der Langzeitstudiengebühren erforderliche Zusammenhang zwischen der Behinderung des Klägers und der überlangen Dauer seines Studiums nicht erkennbar sei (
vgl. UA
S. 22 - 24, 1. Absatz). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht an anderer Stelle die Gremientätigkeit des Klägers und die sich daraus ergebende Befreiung von den Gebühren für zwei Semester berücksichtigt (UA
S. 11).
2. Soweit der Kläger geltend macht, die Berufung sei gemäß § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, greift auch dies nicht durch.
a) Der Kläger trägt insoweit vor, die Anerkennung der Aussagekraft eines (Schwer-) Behindertenausweises sei von grundsätzlicher Bedeutung und berühre unter anderem eine Vielzahl von Studierenden, die nach dem neu (ab dem Sommersemester 2007
bzw. ab dem Wintersemester 2008/2009) geltenden Studiengebührenrecht (nach Maßgabe des Studienfinanzierungsgesetzes vom 6.7.2006, HmbGVBl.
S. 376,
bzw. nach Maßgabe des Neunten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 23.9.2008, HmbGVBl.
S. 335) von der Gebührenpflicht befreit werden wollten. Insbesondere habe die Anerkennung der Unteilbarkeit des Menschen und damit der Unmöglichkeit einer detaillierten Quantifizierung studieneinschränkender Wirkung der allgemeinen Behinderung Auswirkungen darauf, ob behinderte Studierende zum Nachweis dieser Wirkung detaillierte Studien- und Krankheitsverlaufspläne vorlegen müssten.
Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die aufgeworfene Frage sich auf eine bereits ausgelaufene Rechtsnorm bezieht, weil das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, dann regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann (
vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow,
VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 146). So liegt es hier, da die sich auf Langzeitstudiengebühren beziehende Regelung in § 6
Abs. 10 Satz 2
Nr. 1 HmbHG 2003 mit der Geltung des Studiengebührenrechts nach Maßgabe des Studienfinanzierungsgesetzes (vom 6.7.2006,
s. o.) ausgelaufen ist. Der von dem Kläger thematisierten Frage, ob es für den Nachweis der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung (generell und ohne zeitliche Begrenzung) genüge, die (schwere) Behinderung durch Vorlage des (Schwer-) Behindertenausweises nachzuweisen, kann auch im Hinblick auf das nunmehr geltende Studiengebührenrecht keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden. Denn die Befreiungsregelung in § 6 b
Abs. 5 Satz 1
Nr. 2 HmbHG 2008 stellt (ebenso wie zuvor § 6 b
Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 HmbHG 2006) nicht mehr auf die studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung ab, sondern darauf, ob sich die Behinderung erheblich "studienerschwerend" auswirkt. "Studienerschwerend" ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA
S. 22 f.), nicht deckungsgleich mit "studienzeitverlängernd"; dementsprechend sind die auch jeweiligen diesbezüglichen Nachweisanforderungen nicht ohne weiteres identisch. Dem entspricht es, dass die Beklagte den Kläger für den Zeitraum ab dem Sommersemester 2007 nach Maßgabe des ab dann geltenden Rechts (§ 6 b
Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 HmbHG 2006) von der Gebührenpflicht befreit hat (
vgl. den Bescheid vom 21.6.2007), ohne dass dem neue Informationen über die Behinderung des Klägers und deren Auswirkungen zugrundegelegen hätten.
b) Der Kläger trägt außerdem vor, die Entscheidung, ob wesentlicher Zweck des Studiums das gesellschaftlich verantwortungsvolle Handeln auf wissenschaftlicher Grundlage oder die Erlangung eines Abschlusses sei, ziehe weitere Fragen nach sich. Sie werfe die Frage auf, ob die Studiengebühren beide Zwecke beförderten oder aber einem gesellschaftlich verantwortungsvollen Handeln der Bildungssubjekte entgegenstünden. Sie werfe zudem die Frage auf, ob die Regelstudienzeit als zeitliche Restriktion auf die Studierenden anzuwenden sei oder ob sie lediglich den Rahmen für das Studienangebot der Hochschule stecke.
Auch diese von dem Kläger aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Es ist bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass die durch landesgesetzliche Bestimmungen vorgeschriebene Erhebung von Langzeitstudiengebühren und der damit verbundene Lenkungszweck, die Studierenden zu einem Abschluss des Studiums binnen der jeweiligen Regelstudienzeit zuzüglich einer Frist von vier weiteren Semestern anzuhalten, nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen (
vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001,
a. a. O., und
BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006,
a. a. O.). Angesichts dessen stellen sich die von dem Kläger aufgeworfenen
o. g. Fragen in dieser Allgemeinheit hier nicht, da sie insoweit für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 2
VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52
Abs. 3, 47
Abs. 3 GKG.