II.
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101
Abs. 2
VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Die Befreiung natürlicher Personen im ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht ist im Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebstV - in der ab 1. April 2005 geltenden Neufassung in Anlehnung an die bisherigen Regelungen der Befreiungsverordnungen der Länder unmittelbar in § 6 normiert worden. Die Befreiungsverordnungen der Länder sind entfallen.
Ausweislich der Begründung zum Achten Rundfunkänderungsvertrag (
vgl. Nds. Landtag - 15. Wahlperiode, Drucksache 15/1485,
S. 36) wird mit der Neuregelung eine deutliche Erleichterung des Verfahrens erreicht. Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen an bestehende soziale Leistungen an. Dies hat zur Folge, dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1
Abs. 1 Nrn. 7 und 8 der Befreiungsverordnungen der Länder entfallen.
Stattdessen sind ab 1. April 2005 auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit nach
-
Nr. 2: die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
-
Nr. 3: die Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24
SGB II,
-
Nr. 4: die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
und
-
Nr. 5: nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Da die Befreiungsmöglichkeit wegen Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt (
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1) erhalten bleibt, wird mit den Regelungen der Nrn. 1 bis 5 künftig diesen als sozial bedürftig anerkannten Personen die Möglichkeit zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eröffnet (Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, a.a.O.,
S. 37). Damit wird neben dem unverändert befreibaren Kreis der behinderten und kranken Menschen (
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 10) vor allem für den einkommensschwachen Personenkreis eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet (Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, a.a.O.,
S. 37).
Die Klägerin bezieht von der
LVA F. eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente für Schwerbehinderte) . Daneben erhält sie Wohngeld (Mietzuschuss). Damit erfüllt sie keinen der in § 6
Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV geregelten Befreiungstatbestände.
Auch einer der Befreiungstatbestände nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 10 RGebStV liegt bei der Klägerin nicht vor.
Die Klägerin erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des § 6
Abs. 1 Satz 1
Nr. 8 RGebStV. Danach werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag behinderte Menschen befreit, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 v. H. beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Die zweite Voraussetzung liegt vor, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "RF" aufweist. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. Zwar beträgt der Grad ihrer Behinderung ausweislich des Schwerbehindertenausweises 80 v. H. Dieser Ausweis enthält jedoch nicht das Merkzeichen "RF".
Der Befreiungstatbestand des § 6
Abs. 1 Satz 1
Nr. 9 RGebStV liegt ebenfalls nicht vor. Danach werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des
SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften befreit. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht. Sie empfängt weder Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des
SGB XII noch Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG. Ebenso wenig erhält sie Pflegegeld nach landesrechtlichen Vorschriften. Vielmehr empfängt sie Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, deren Träger die Pflegekassen sind. Dieser Leistungsbezug ist im
SGB XI geregelt.
Die Klägerin erfüllt auch keinen weiteren der Befreiungstatbestände nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6, 7 und 10 RGebStV.
Die Befreiungstatbestände nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 sind abschließend. Die Rundfunkanstalten sind bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden (Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, a.a.O.,
S. 37, siehe auch § 6
Abs. 2 RGebStV).
Allerdings kann unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6
Abs. 1 RGebStV die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien (§ 6
Abs. 3 RGebStV). Die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag bislang nicht gestellt. Abgesehen davon ist ein besonderer Härtefall hier nicht gegeben. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6
Abs. 1 Satz 1 RGebStV vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (Begründung zum Achten Rundfunkgebührenstaatsvertrag, a.a.O.,
S. 37).
Die Klägerin hat eine vergleichbare Bedürftigkeit nicht dargetan. Der Klägerin wird - nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 607,40 Euro monatlich ausgezahlt. Daneben erhält sie ein monatliches Wohngeld in Höhe von 89,- Euro und ein monatliches Pflegegeld von 410,- Euro. Aus diesen Einkünften kann die Klägerin auch die monatlichen Rundfunkgebühren in Höhe von derzeit 17,03 Euro bestreiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 1, 188 Satz 2
VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167
VwGO, 708
Nr. 11, 711
ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124
Abs. 2
Nr. 3 oder
Nr. 4
i. V. m. § 124 a
Abs. 1 Satz 1
VwGO) liegen nicht vor.