Beschreibung:
Eigendarstellung / Auszug:
Die Schlichtungsstelle ist für Menschen mit Behinderungen da. Wir vermitteln bei Konflikten, in denen es um Barrierefreiheit und Benachteiligung geht.
Die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ist für Ihre Schlichtung im Bereich der Bundesverwaltung und weiterer Rechte aus dem BGG die richtige Ansprechpartnerin. Für Konflikte mit Landesbehörden gibt es in den Bundesländern jeweils eigene zuständige Stellen für Menschen mit Behinderungen.
Wer kann sich an die Schlichtungsstelle wenden?
Menschen mit Behinderungen:
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. (§ 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG))
Eine behördliche Feststellung des Grades der Behinderung ist keine Voraussetzung für ein Schlichtungsverfahren
Verbände:
Antragsbefugt sind auch Verbände, denen nach den Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 BGG eine Anerkennung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt worden ist.
Für Verbände ist das Schlichtungsverfahren notwendiges Vorverfahren vor einer Verbandsklage nach § 15 Abs. 1 BGG.
Wie stelle ich einen Antrag?
Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden.
Gehörlose Menschen können den Antrag auch mit Unterstützung durch die SQAT-Technik stellen.
Schriftlicher Antrag (Textform):
Sie können den Antrag schriftlich stellen. Dazu steht Ihnen hier ein Online-Formular Verfügung. Sie können uns Ihren Antrag auch auf dem Postweg zukommen lassen.
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