Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben - Stadt Viersen

Königsallee 30
41747 Viersen
Nordrhein-Westfalen
Deutschland
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Telefon: 02162 10-1318 E-Mail: fuersorgestelle@viersen.de Homepage: https://www.kreis-viersen.de/service/dienstleistungen/fachstelle-fuer-behinderte-menschen-im-arbeitsleben

Eigendarstellung / Auszug:


Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist Aufgabe des Integrationsamtes (§ 185 Abs. 1 Sozialgesetzbuch SGB IX). In Nordrhein-Westfalen wird dieses durch die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben (vormals örtlichen Fürsorgestellen) unterstützt. Sie soll dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen
in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können,
durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten.

Das Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden.
Unabhängig davon, ob Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, umfasst die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden. Folgende beispielhaft aufgeführte Hilfen kommen in Betracht:
Leistungen für schwerbehinderte Menschen:
Persönliche Hilfen
finanzielle Leistungen

für Arbeitgeber:
Beratung
finanzielle Leistungen

Kündigungsschutz:
Der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 168-175 SGB IX ist ein Kernstück des Schwerbehindertenrechts (Teil 3 SGB IX). Er gilt für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen (§ 151 Abs. 1 und 2 SGB IX), die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also Arbeitnehmer sind. Dazu gehören auch leitende Angestellte.
Will ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen, so muss er vorher die Zustimmung durch das Integrationsamt (Inklusionsamt) einholen (§ 168 SGB IX). Arbeitgeber im Kreis Viersen können ihren Zustimmungsantrag formlos beim Landschaftsverband Rheinland, Inklusionsamt, 50663 Köln stellen. Antragsformulare erhalten Sie auch im Internet auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland. Das damit eröffnete Kündigungsschutzverfahren hat zum primären Ziel, alle Möglichkeiten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes auszuschöpfen. Das ist Aufgabe der örtlichen Fürsorgestellen. Diese ermitteln den Sachverhalt und bereiten die Entscheidung des Integrationsamtes vor. Erst wenn die Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt, darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.

Aufgabenteilung des LVR-Inklusionsamtes und der Fachstellen

Im Rheinland sind die Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben (Benennung auch Fachstellen für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben, Fachstellen für behinderte Menschen im Beruf, ehemals: örtliche Fürsorgestellen) Kooperationspartner des Landschaftsverband Rheinland (LVR) im Bereich Arbeit und Behinderung.

Das LVR-Inklusionsamt ist insbesondere zuständig für finanzielle Hilfen an Arbeitgeber zur Schaffung neuer, zusätzlicher Ausbildungs- und Arbeitsplätze für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen sowie für die behinderungsgerechte Gestaltung von Räumlichkeiten des Arbeitgebers, die nicht Teil des Arbeitsplatzes sind, aber ebenso der behinderungsgerechten Anpassung bedürfen, wie z. B. durch Aufzüge, Rampen, Sanitäranlagen.
Die Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben sind zuständig für finanzielle Hilfen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Gestaltung von einzelnen bereits bestehenden Arbeitsplätzen sowie für die meisten Leistungen an die Menschen mit Behinderungen Menschen selbst.
Für einige finanzielle Hilfen kann auch ein Rehabilitationsträger vorrangiger Leistungsträger sein.

Referenznummer:

R/ADkn716


Informationsstand: 18.11.2024