Beschreibung:
Eigendarstellung / Auszug:
Das Integrationsamt hat als wesentliche Aufgabe die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben (§ 185 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Das Arbeitsverhältnis soll entsprechend deren Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft gesichert werden. Das Integrationsamt ist gleichermaßen Ansprechpartner für behinderte Menschen wie auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, betriebliche Arbeitnehmervertretungen, Schwerbehindertenvertretungen sowie betriebliche Integrationsteams.
Die Aufgaben des Integrationsamtes umfassen nach § 185 SGB IX:
- Förderung von Inklusionsbetrieben
- Beratung bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung
- „Begleitende Hilfe“ im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen
- Beratender Ausschuss für behinderte Menschen
- Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber
- Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe
- Integrationsfachdienste
- Landespreis Inklusion.Plus
- Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für das betriebliche Inklusionsteam
- Widerspruchsausschuss
Die Leistungen des Integrationsamtes stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung zu den Leistungen der beruflichen Rehabilitationsträger dar. Das Integrationsamt ist selbst kein Rehabilitationsträger. Daher sind bei der Zuständigkeitsklärung spezifische Regelungen zu beachten (§ 185 Abs. 7 SGB IX).
Weiterführende Informationen
Hinweis:
Angaben: Homepage Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und
BIH, März 2024
Die aktuellen Adressen aller Integrationsämter finden Sie auch auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Träger der Sozialen Entschädigung (
BIH) e.V. (vormals: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen)
https://www.bih.de/integrationsaemter/kontakt/
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