Integrationsfachdienste (
IFD) stellen ein Beratungs- und Unterstützungsangebot bereit, um die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. 2020 haben bundesweit 213 Integrationsfachdienste rund 60 000 Menschen bei der Inklusion auf den Arbeitsmarkt unterstützt. Als Dienste Dritter, in der Regel freie Träger, unterstützen sie Menschen mit Behinderungen bei der Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung (§§ 192, 193
SGB IX). Zudem informieren und beraten sie Arbeitgebende und stehen als Ansprechpartner zur Verfügung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Leistungen.
IFD können von Rehabilitationsträgern und Integrationsämtern beauftragt werden. Für die Beauftragung durch die Rehabilitationsträger vereinbart die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
SGB IX - unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände - die Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“ (§ 196 Absatz 3
SGB IX, 26 Absatz 6, 7
SGB IX).
Ein Ziel dieser Gemeinsamen Empfehlung
IFD ist es, durch übergreifende gesetzliche Konkretisierungen und Vereinbarungen unter anderem die Beauftragung und Finanzierung von
IFD einheitlich zu gestalten. Einige zentrale Inhalte der Gemeinsamen Empfehlung
IFD werden im Folgenden vorgestellt, nachdem zunächst das Instrument Gemeinsame Empfehlung kurz erläutert wird.