Leitsatz:
1. Als "außergewöhnlich gehbehindert" iS des gesundheitlichen Merkmals "aG" (= außergewöhnliche Gehbehinderung) ist der Ohnhänder nicht allein wegen dieser Behinderung anzusehen.
2. Zur Gestaltung der Schwerbehindertenausweise, zur Gültigkeitsdauer und zum Verwaltungsverfahren in der Übergangszeit.
Orientierungssatz:
Feststellung des gesundheitlichen Merkmals "außergewöhnliche Gehbehinderung":
1. Die Beurteilungsmaßstäbe der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO (StVOVwV) vom 22. Juli 1976 (
BAnz 1976, Nr 142, 3), die ua Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung vorsieht, sind für eine Ausnahmegenehmigung aufgrund eines Schwerbehindertenausweises nicht ausschlaggebend. Die Vergünstigungsmerkmale sind ausschließlich nach Schwerbehindertenrecht festzustellen.
2. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt dann vor, wenn die Möglichkeit der Fortbewegung in einem hohen Maß eingeschränkt ist (so im Ergebnis auch Urteil des
LSG München 1978-06-08 L 12 Vs 22/77 = Breith 1979, 725 ff).
Rechtszug:
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg) 1979-10-09 S 1 Vs 341/77
vorgehend
LSG Celle 1980-08-26 L 8 Vs 118/79