Die Regelungen für andere Leistungsanbieter sind am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Im § 60 SGB IX sind die Regelungen aufgeführt.
Ansprechstellen für neue Anbieter:
Erste Ansprechstellen für interessierte neue Anbieter sind die Leistungsträger, die zuständig sind für die unterschiedlichen Leistungen, die in den WfbM erbracht werden. Sie sind zukünftig auch zuständig, wenn diese Leistungen von anderen Anbietern durchgeführt werden (siehe § 63 SGB IX).
Zu den Leistungsträgern gehören die Bundesanstalt für Arbeit (BA) und verschiedene Rehaträger, vor allem die Träger der Eingliederungshilfe, vertreten durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), und die Deutsche Rentenversicherung (DRV).
Bei diesen können sich die Einrichtungen vorstellen, die Angebote für die Bereiche Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich machen.
Zulassung und Mindeststandards:
Zwar benötigen andere Leistungsanbieter keine förmliche Anerkennung wie die WfbM, aber die Kostenträger arbeiten an Verfahren für zuverlässige Vertragsabschlüsse und machen Entwürfe für Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen. Da es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, ist jedes Land relativ frei darin, seine Verträge zu gestalten.
Die BA, als zuständiger Leistungsträger für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich, hat ein Fachkonzept für den Bereich ihrer Kostenträgerschaft erstellt. Auf den Fachseiten „spezifische Leistungsanbieter“ sind die Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen der BA und anderen Leistungsanbietern definiert.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) hat eine Orientierungshilfe veröffentlicht, die Hinweise zur Umsetzung der verschiedenen neuen leistungsrechtlichen BTHG-Regelungen enthält. Hier finden sich auch Hinweise für andere Leistungsanbieter, die Angebote für den Arbeitsbereich machen wollen.
Umsetzung und Regelungen in den einzelnen Bundesländern:
Die Webseite Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz - Umsetzung in den Ländern informiert zum Stand der bereits getroffenen Regelungen für andere Leistungsanbieter in den verschiedenen Bundesländern, z.B. zu vereinbarten Leistungsbeschreibungen, Rahmenbedingungen, Orientierungshilfen und zu Musterleistungsvereinbarungen.