Neben den gemeinsamen Einrichtungen gibt es Jobcenter mit zugelassenen kommunalen Trägern (zkT). Sie haben die alleinige Verantwortung für die Grundsicherung von Arbeitsuchenden.
Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Jobcenter ist das Sozialgesetzbuch II. Es regelt in erster Linie die Grundsicherung für Arbeitsuchende und ihrer Bedarfsgemeinschaften. Grundsicherung für Arbeitsuchende können erwerbsfähige Menschen beziehen.
Nicht zuständig sind die Jobcenter für hilfebedürftige Menschen, die weder erwerbsfähig noch Teil einer Bedarfsgemeinschaft* sind. Hier kommt die Unterstützung in Form von Sozialhilfe vom Sozialamt. Rechtsgrundlage dafür ist das Sozialgesetzbuch XII.
(Definition:Lexikon der Bundesagentur für Arbeit, Juli 2019)
* Unter einer Bedarfsgemeinschaft versteht man Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken sollen.