Menschen gelten im sozialrechtlichen Sinne als behindert (§ 2 Absatz 1 SGB IX), wenn ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten oder ihre seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend (das heißt länger als sechs Monate) von dem altersentsprechenden Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.
Sie sind von Behinderung bedroht, wenn eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese Begriffsbestimmung ist angelehnt an die Vorschläge der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Dabei steht das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen im Vordergrund und nicht mehr eine Orientierung an tatsächlichen oder vermeintlichen Defiziten.