Auftrag & Hintergrund
Inklusionsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, in denen Menschen mit und ohne Behinderung zusammenarbeiten. Der soziale Auftrag der Inklusionsbetriebe ist es, Arbeitsverhältnisse für Menschen zu bieten, deren berufliche Teilhabe aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung besonders erschwert ist.
Die Unternehmen beschäftigen bis zu 50 Prozent Menschen mit Schwerbehinderung und tragen dadurch in hohem Maße zur beruflichen Teilhabe bei. Das Ziel von Inklusionsbetrieben ist, Menschen mit Schwerbehinderung die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und so zu verhindern, dass sie dauerhaft auf Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Grundsicherung, Rente etc.) oder auf eine Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung angewiesen sind.
Rechtsformen, Zielgruppen, Mindestquote
Neben der Bezeichnung „Inklusionsbetrieb", der durch das Bundesteilhabegesetz eingeführt wurde und den Bezeichnungen „Inklusionsfirma" und „Inklusionsunternehmen", findet man teilweise auch noch die vorher verwendeten Begriffe Integrationsfirma, Integrationsunternehmen, Integrationsprojekt. Alle Benennungen meinen in der Regel dasselbe.
Inklusionsbetriebe können rechtlich selbstständige Unternehmen sein oder rechtlich unselbstständige unternehmensinterne Betriebe oder Abteilungen. Inklusionsbetriebe, die rechtlich selbstständige Unternehmen sind, sind überwiegend gemeinnützige Vereine, zum Beispiel eingetragene Vereine (e. V.) oder gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH). Als solche verwenden sie ihre erwirtschafteten Gewinne für einen gemeinwohlorientierten satzungsmäßigen Zweck.
Inklusionsbetriebe richten sich an schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf.
Das SGB IX beschreibt im Paragraf 215 wer zu diesem Personenkreis zählt:
- schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebs erschwert oder verhindert,
- schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen,
- schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden,
- schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind (ein Jahr und länger).
- Erweiterter Personenkreis seit dem 1. Januar 2017
Das Bundesteilhabegesetz (§ 215, Absatz 4, SGB IX) hat den Personenkreis erweitert auf psychisch kranke Menschen, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, und deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Inklusionsbetriebe sollen mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen (§ 215 Absatz 3 SGB IX).
Psychisch erkrankte Menschen auch ohne anerkannte Schwerbehinderung zählen mit zur Quote, sowie seit dem 31. Januar 2019 Beschäftigte mit 12 Wochenstunden Beschäftigungsumfang (§ 68 Anwendungerlass zur Abgabenverordnung). Bei der Arbeitsplatzberechnung werden allerdings Teilzeitbeschäftigte erst ab einer wöchentlichen Stundenzahl ab 18 Stunden gezählt. (§ 68, Nr. 7 Anwendungerlass zur Abgabenverordnung, Stand 12. Januar 2022).
Inklusionsbetriebe, die regelmäßig mindestens 40 Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen, gelten als gemeinnützige Zweckbetriebe (im Sinne von § 68 Abgabenverordnung).
Arbeiten und Ausbildung im Inklusionsbetrieb
Insgesamt bieten in Deutschland mehr als 1000 Inklusionsbetriebe und Inklusionsabteilungen Arbeitsplätze und zunehmend auch Ausbildungsplätze an in den verschiedensten Branchen. Das Spektrum der Geschäftsfelder wird stetig erweitert und verändert. Inklusionsbetriebe müssen sich dem Wettbewerb mit anderen Unternehmen des ersten Arbeitsmarktes stellen und passen bei Neugründungen oder Umstrukturierungen ihre Geschäftsmodelle entsprechend der Nachfrage an.
Inklusive Unternehmen bieten Arbeitsplätze und Dienstleistungen in den Bereichen
- Bürodienstleistungen / Grafik / IT
- Garten- und Landschaftspflege
- Gastronomie / Event / Freizeit
- Haus / Gebäude / Bauen
- Hauswirtschaft / Soziale Dienste
- Industriedienstleistungen
- Handel / Verkauf
- Handwerk / Kunsthandwerk
- KFZ / Zweirad / Werkstatt
- Landwirtschaft / Lebensmittelerzeugung
- Recycling / Entsorgung
Über eine von REHADAT erstellte Branchen-Suchfunktion können Sie Firmen nach Art ihrer Geschäftsfelder und Dienstleistungen finden:
Bei der Suche nach einer Stelle in einem Inklusionsbetrieb können die Arbeitsagentur oder andere arbeitsvermittelnde Dienstleister unterstützen oder man kann sich, wie bei jedem anderen Unternehmen auch, initiativ bei einem Inklusionsbetrieb bewerben. Das Bewerbungsverfahren von Inklusionsunternehmen unterscheidet sich in der Regel nicht von anderen Unternehmen.
Für Menschen, die sich dafür interessieren in einem Inklusionsbetrieb zu arbeiten, bietet die Seite MehrWert inklusive der Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen Antworten auf Fragen wie
- Was für Menschen arbeiten in einem Inklusionsunternehmen?
- Wer kann in einem Inklusionsunternehmen arbeiten?
- Wie finde ich einen Job in einem Inklusionsunternehmen?
- Wie bewerbe ich mich in einem Inklusionsunternehmen?
- Wieviel verdiene ich in einem Inklusionsunternehmen?
- Kann ich von der Werkstatt für behinderte Menschen in ein Inklusionsunternehmen wechseln?
- Kann ich mich als Föderschüler oder Förderschülerin auf einen Ausbildungsplatz in einem Inklusionunternehmen bewerben?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen in ein Inklusionsunternehmen wechseln, haben das uneingeschränkte Rückkehrrecht in die WfbM. Eine Frist für das Rückkehrrecht gibt es nicht.
Bei einem Wechsel von der WfbM in ein Inklusionsunternehmen bleibt auch das sogenannte Rentenprivileg erhalten. (Rentenprivileg: Menschen mit Behinderung, die bei einer WfbM oder bei einem Anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind, können einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erwerben. Dieser Personenkreis kann nach einer Wartezeit von 20 Jahren einen Rentenanspruch haben, unabhängig vom Alter.)
Das Rentenprivileg bleibt nicht erhalten, wenn man von der WfbM in einen Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarkt wechselt, der nicht Inklusionsbetrieb ist.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen veröffentlicht auf ihrer Seite freie Stellen in Inklusionsbetrieben.
Inklusionsbetriebe bilden auch Nachwuchs aus. Es gibt für Ausbildungsbetriebe verschiedene Förderinstrumente, um Auszubildenden mit Unterstützungsbedarf eine berufliche Perspektive bieten zu können. Dazu gehören Zuschüsse zur Einstiegsqualifizierung, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung und sonstigen Kosten der Ausbildung bis hin zu begleitenden Hilfen.
Verschiedene Möglichkeiten der Ausbildung
Interessierte Auszubildende sollten sich in ihrem Wunschbetrieb nach den verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten erkundigen. Nicht alle ausbildende Betriebe bieten alle Varianten an. Prinzipiell gibt es neben einer betrieblichen Ausbildung und einer theoriereduzierten Fachpraktikerausbildung auch die Möglichkeit, eine außerbetriebliche kooperative Ausbildung bei einem Bildungsträger zu machen. Hierbei wird ein Vertrag zwischen der oder dem Azubi und dem Bildungsträger geschlossen. Die praktische Ausbildung findet im Inklusionsbetrieb statt, der theoretische Teil in der Berufsschule. Der Bildungsträger unterstützt die Auszubildenden beispielsweise durch Nachhilfe und Stützunterricht. Er hilft aber auch, wenn es Probleme im Betrieb gibt oder Unterstützung im Alltag gebraucht wird.
Praktika
Die meisten Inklusionsunternehmen bieten die Möglichkeit an, ein Praktikum im Rahmen der Berufsorientierung zu absolvieren.
Portal Ausbildung. Mehrwert inklusive
Dieses Informationsportal richtet sich an Ausbildungsinteressierte, die mehr über die Möglichkeit einer Ausbildung in einem Inklusionsunternehmen erfahren wollen, und Inklusionsunternehmer*innen, die die Ausbildung in ihrem Betrieb stärken möchten.
Zu den Angeboten der Inklusionsbetriebe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderungen können gehören:
- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit tariflicher oder ortsüblicher Vergütung auf Arbeitsplätzen des allgemeinem Arbeitsmarktes (§ 156 Abs. 1 SGB IX)
- Berufsausbildung
- arbeitsbegleitende Betreuung
- Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung
- betriebliche Gesundheitsförderung
- neben regulären Arbeitsplätzen auch stundenweise Beschäftigungsmöglichkeiten im Modell des sogenannten „Zuverdienst"
Einige Inklusionsbetriebe bieten neben regulären Arbeitsplätzen Beschäftigungsmöglichkeiten an im Modell des sogenannten „Zuverdienst".
Zielgruppe:
Zuverdienstangebote richten sich an Menschen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind und deren Leistungsvermögen unterhalb von drei Stunden Arbeit täglich liegt. Eine Vielzahl von ihnen ist psychisch erkrankt oder behindert. Dies bedeutet nicht, dass sie nicht arbeiten können und wollen. Sie benötigen allerdings einen passenden Rahmen.
Rahmenbedingungen von Zuverdienstangeboten:
- angepasste Arbeitszeiten auch unter drei Stunden täglich
- individuelle Arbeitsanforderungen
- Rücksichtnahme auf Leistungsschwankungen und Krankheitsausfälle
- (wenn möglich) keine zeitliche Beschränkung der Beschäftigungsdauer
Niedrigschwelliges Konzept:
Die Nutzer und Nutzerinnen brauchen weder eine ärztliche Verordnung beziehungsweise Begutachtung und die angebotenen Tätigkeiten sind in ihren Anforderungen (beispielsweise, was Zeit und Arbeitsintensität angeht) an den physischen und psychischen Möglichkeiten der Nutzer und Nutzerinnen ausgerichtet.
Zuverdienstangebote gibt es in vielen Bereichen und mit unterschiedlichen Konzeptionen (Zuverdienstfirmen, Zuverdienstprojekte oder Einzelarbeitsplätze in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes).
Entlohnung:
In den meisten Fällen handelt es sich bei den Zuverdiensttätigkeiten um eine betreute oder therapeutische Tätigkeit, also kein reguläres Beschäftigungsverhältnis. In diesen Fällen wird auch kein Lohn sondern in der Regel eine sogenannte Motivationszuwendung oder Mehraufwandsentschädigung gezahlt.
In einzelnen Regionen gibt es die Möglichkeit, im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eine Zuverdiensttätigkeit aufzunehmen. Hier wird ein regulärer Arbeitsvertrag geschlossen, mit Tariflohn und psychosozialer Unterstützung bei der betreffenden Tätigkeit.
Unklare Rechtsgrundlage seit 1. Januar 2020:
Am 1.1.2020 ist durch Inkrafttreten der dritten Stufe des BTHG, insbesondere durch den Wegfall der Paragrafen 53 und 56 SGB XII (Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte), die Rechtsgrundlage für Zuverdienst entfallen. Im BTHG wird der Begriff Zuverdienst nicht mehr genannt. Über die weitere Entwicklung herrscht rechtlich Unklarheit.
Förderung & Gründung
Für Inklusionsbetriebe wird anders als bei Werkstätten für behinderte Menschen kein förmliches Anerkennungsverfahren durchgeführt.
Den Inklusionsbetrieben stehen sowohl einmalige als auch laufende finanzielle Leistungen zu. Zu den einmaligen Leistungen zählen
- betriebswirtschaftliche Beratung
- Aufbau
- Erweiterung
- Modernisierung
- Ausstattung eines Unternehmens
- Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen
Neben der einmaligen Förderung können laufende Zuschüsse und finanzielle Hilfen für weitere Unterstützungsmaßnahmen gewährt werden, zum Beispiel
- Eingliederungszuschüsse
- Ausgleich für Arbeitsleistungen, die aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmenden im Betrieb zurückbleibt (Beschäftigungssicherungszuschuss)
- notwendige personelle Unterstützung
- arbeitsbegleitende, psychosoziale Unterstützung
Inklusionsbetriebe, die regelmäßig mindestens 40 Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen und dadurch den Status eines gemeinnützigen Zweckbetriebes haben (im Sinne von § 68 Abgabenordnung), haben Anspruch auf steuerliche Erleichterungen bei der Umsatzsteuer und sind von der Körperschaftssteuer befreit.
Durch den Koalitionsvertrag 2021 - 2025 sollen Inklusionsfirmen weiter gestärkt werden durch "formale Privilegierung im Umsatzsteuergesetz".
Kostenträger:
Die wichtigsten Kostenträger bei der investiven Förderung von Inklusionsbetrieben sind die Integrationsämter / Inklusionsämter des jeweiligen Bundeslandes. Ebenfalls können bei den Integrationsämtern / Inklusionsämtern Zuschüsse beantragt werden, wenn durch die Beschäftigung ein „besonderer Aufwand" oder „außergewöhnliche Belastungen" entstehen (§ 217 SGB IX, § 27 SchwbAV). Zahlen zur Förderung von Inklusionsbetrieben durch die Integrationsämter finden Sie im Portal REHADAT-Statistik.
Die Aktion Mensch ist seit vielen Jahren der größte private Geldgeber für den Aufbau und die Sicherung von Inklusionsunternehmen. Gefördert werden nur freie gemeinnützige Unternehmen. Dazu bietet die Aktion Mensch mehrere Förderprogramme an. Eine Seite ist eingerichtet mit Informationen zu den Förderangeboten im Lebensbereich Arbeit und zur Antragsstellung online.
Weitere Kostenträger in der Startphase können die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter sein durch die Gewährung von Eingliederungszuschüssen nach § 90 SGB III.
Wird für Menschen mit Anspruch auf Leistungen in einer WfbM ein Arbeitsverhältnis in einem Inklusionsbetrieb über das Budget für Arbeit ermöglicht, ist der Kostenträger dafür in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe. Das Budget für Arbeit beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss an den Betrieb sowie Betreuungsleistungen.
Wirtschaftlichkeit / Nachhaltigkeit der Förderung:
Die Gewährung investiver Förderungen setzt voraus, dass das marktwirtschaftliche Konzept des Inklusionsbetriebes im Vergleich zu anderen Anbietern am Markt wirtschaftlich erfolgsversprechend ist. Im Ergebnis müssen die Betriebs- und Personalkosten durch erzielte Gewinne erwirtschaftet werden.
Erste Ansprechpartner zu Fragen der Gründung und Förderung sind die Integrationsämter / Inklusionsämter, da sie Hauptkostenträger und Bewilligungsbehörde für die Inklusionsbetriebe sind.
Die betriebswirtschaftliche Begleitung der Inklusionsbetriebe durch die Integrationsämter / Inklusionsämter ist je nach Bundesland und Integrationsamt-Struktur unterschiedlich organisiert. Manche Integrationsämter / Inklusionsämter haben eigene Referate, die die Gründung und den Aufbau von Inklusionsbetrieben durch intensives Monitoring begleiten.
Manche Integrationsämter / Inklusionsämter arbeiten fest mit speziellen externen Beratungsunternehmen zusammen.
Ergänzend können von den Integrationsämtern / Inklusionsämtern die örtlichen Agenturen für Arbeit und die Jobcenter mit eingebunden werden, da sie für arbeitslose Menschen einen Eingliederungszuschuss finanzieren können.
Kammern und gewerkspezifische Beratungsanbieter:
Gewerkspezifische Beraterinnen und Berater der Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und von branchenbezogenen Organisationen (wie die DEHOGA im Gastronomiebereich) können bei der Entwicklung eines branchenspezifischen Geschäftsmodells helfen und bei der Erstellung betriebswirtschaftlicher Gutachten.
Fachberatung für Arbeits- und Firmenprojekte (FAF):
Das Beratungsunternehmen mit verschiedenen Standorten in Deutschland wurde von der Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen (bag if) gegründet und berät seit vielen Jahren bei der Gründung und dem Aufbau von Inklusionsbetrieben in den unterschiedlichsten Branchen.
Aktion Mensch:
Die Aktion Mensch fördert den Auf- und Ausbau von Inklusionsbetrieben durch Investitionskostenzuschüsse. Vorher wird geprüft, ob ein öffentlicher Kostenträger wie das Integrationsamt / Inklusionsamt vorrangig fördern kann.
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Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes hat der Gesetzgeber zum 01.01.2018 eine Gleichstellung von WfbM und Inklusionsbetrieben bei der bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand in § 224 SGB IX verankert.
Mit Stand vom Oktober 2021 sind die in § 224 Abs. 1 Satz 2 SGB IX erwähnten allgemeinen Verwaltungsvorschriften jedoch noch nicht erlassen worden. Eine bevorzugte Berücksichtigung von Inklusionsbetrieben auf Grundlage von § 224 SGB IX ist demnach noch nicht möglich bzw. nur dort, wo sich die Landesvergaberegelungen bereits auf § 224 SGB IX beziehen.
Im Mai 2021 hat der Bund daher im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes eine Übergangsregelung in § 241 SGB IX geschaffen, die bis zum Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 224 SGB IX anzuwenden ist. Die Übergangsregelung bezieht sich auf die Richtlinie zur Berücksichtigung von WfbM und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und besagt, dass diese Richtlinie auch auf Inklusionsbetriebe anzuwenden ist. (Die Richtlinie stammt noch aus dem bis 2002 geltenden Schwerbehindertengesetz, § 56 Absatz 2.)
An Inklusionsbetriebe vergebene Auftrags- und Dienstleistungen können aber nicht auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden (wie es bei Auftragsvergabe an Werkstätten für behinderte Menschen möglich ist).
Inklusionsbetriebe stellen sich dem Wettbewerb mit anderen Firmen des ersten Arbeitsmarktes. Ein 'wettbewerbsverzerrender Vorteil' wie die Anrechenbarkeit von Aufträgen widerspricht dem Selbstverständnis und dem Status der Inklusionsbetriebe (Info: Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen bag if).
Portal Auftragsvergabe:
Die Eigenmarke MehrWert inklusive der bag-if informiert über ein Portal sowohl öffentliche Auftraggeber, die mit ihrer Vergabepraxis den inklusiven Arbeitsmarkt stärken wollen als auch Inklusionsbetriebe, die sich um öffentliche Aufträge bewerben. Das Portal enthält Informationsmaterial, Praxisbeispiele und Rechtsgrundlagen.